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Verkürzung der Dauer der temporären Strassenreklamen zur Wahl- und Abstimmungswerbung

12. September 2023

Text:

Der Regierungsrat wird beauftragt, § 49 Abs. 3 der Bauverordnung so anzupassen, dass sämtliche temporäre Strassenreklamen sowohl für Wahlen, für Abstimmungen sowie für weitere Veranstaltungen nur maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag oder vor dem Veranstaltungsbeginn bewilligungsfrei aufgestellt werden dürfen.

Begründung:

Die laufenden Wahlen haben es einmal mehr gezeigt. Vor lauter Plakaten nimmt man die einzelnen Kandidierenden nicht mehr wahr und das während mehr als acht Wochen. Die Bevölkerung stört sich daran und Vereine ärgern sich darüber, dass im Gegensatz zu den Politikerinnen und Politikern ihre Sport- oder Kulturveranstaltung nur während sechs Wochen bewilligungsfrei beworben werden darf. Viele Gemeinden machen eigene Vorschriften, die dann aufgrund der aufwendigen Plakatierungslogistik der einzelnen Kandidaten oder Parteien kaum eingehalten werden. So ist die Plakatierung in verschiedenen Gemeinden weniger lange erlaubt oder es bestehen spezielle Vorschriften.

Der Motionär will die Wildplakatierung aber nicht verbieten. Sie ist sowohl für die Kandidierenden, die Parteien wie auch für Vereine ein günstiges Werbemittel und erlaubt es beispielsweise gerade auch jungen Kandidierenden, eine öffentliche Präsenz zu erhalten. Es reicht aber aus Sicht des Motionärs, wenn man kurz vor den Wahlen wahrgenommen wird und nicht bereits acht Wochen im Voraus. Das stumpft dann eher ab. Zudem muss in diesen acht Wochen mindestens einmal nachplakatiert werden, was ein grosser Aufwand bedeutet.

Der Motionär schlägt deshalb auf die kommenden Grossrats- und Regierungsratswahlen eine einheitliche Zeitspanne von sechs Wochen vor, wie dies auch unsere Nachbarkantone kennen. Dies wäre eine Entlastung der Kandidierenden, da die Nachplakatierung entfällt und würde auch die Belastung der Bevölkerung beschränken. Zudem könnte dies hoffentlich dazu führen, dass die Gemeinden auf separate Einschränkungen verzichten, wenn die Dauer generell kürzer wäre.

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