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Kantonale Bewilligungspraxis für Sonntagsverkäufe

9. November 2023

Text und Begründung:

Nachdem der Grosse Rat die Motion der Interpellantinnen und Interpellanten vom 8. November 2022 (GR.22.310) betreffend Erweiterung der bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe gutgeheissen hatte, ersuchten die Ladengeschäfte der Altstadt Bremgarten bei der kantonalen Industrie- und Gewerbeaufsicht einmal mehr um Erteilung einer Öffnungsbewilligung während des Markts der Vielfalt (Synesius-Sonntag).

Mit der Begründung, die Motion sei noch nicht umgesetzt und für Verkaufsgeschäfte könne grundsätzlich keine Bewilligung erteilt werden, lehnte das dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) unterstellte Amt das Gesuch für den Sonntag, 22. Oktober 2023 erneut und kategorisch ab. Der zuständige Inspektor führt wörtlich aus: „Gesuche für Sonntagsverkäufe an anderen Daten werden nicht bewilligt“. Mit „anderen Daten“ sind Sonntage gemeint, die von den zwei vom Regierungsrat für die Adventszeit festgelegten abweichen.

Nur eine Woche nach dem Marktsonntag von Bremgarten warb ein grosses Möbelhaus in Spreitenbach publikumswirksam damit, am Sonntag, 29. Oktober 2023 geöffnet zu haben.

Diese Situation ist aufgrund der zitierten abschlägigen Erörterungen der Industrie- und Gewerbeaufsicht gegenüber den Geschäften von Bremgarten nicht erklärbar. Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass alle Verkaufsgeschäfte im Kanton Aargau, unabhängig von ihrer Grösse, gleichbehandelt werden müssen?
  2. Wurde für die Gemeinde Spreitenbach und/oder ein dort ansässiges Verkaufsgeschäft für Sonntag, 29. Oktober 2023 eine Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit erteilt?
  3. Falls eine Bewilligung erteilt wurde: Mit welcher juristischen Begründung?
  4. Teilt der Regierungsrat die Meinung, dass eine allfällige Erteilung der Bewilligung für Sonntag, 29. Oktober 2023, der im abschlägigen Entscheid der Industrie- und Gewerbeaufsicht vom 17. Juli 2023 gegenüber Bremgarten angeführten Begründung (sowie der kantonalen Mitteilung in der AZ vom 4.11.2023 bezüglich Festlegung der Sonntagsverkäufe) widerspricht, dass Gesuche für Sonntagsverkäufe an anderen Daten, als den für die Adventszeit definierten, nicht bewilligt
    würden?

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