Nichtanrechnung der durch Knickarm-Markisen beschatteten Flächen bei Attikageschossen an die zulässige Attikagrundfläche
22. September 2026
Motion betreffend Nichtanrechnung der durch Knickarm-Markisen beschatteten Flächen bei Attikageschossen an die zulässige Attikagrundfläche vom 22. September 2026 von Dr. Philipp Laube, Mitte, Lengnau (Sprecher), Rita Brem-Ingold, Mitte, Bremgarten, Daniele Mezzi, Mitte, Laufenburg
Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Bauverordnung des Kantons Aargau, insbesondere § 25 BauV betreffend Attikageschosse, so anzupassen, dass klar festgehalten wird, dass die durch ein- und ausfahrbare Knickarm- beziehungsweise Gelenkarmmarkisen (Sonnenstoren) ohne feste Stütz-, Rahmen- oder Führungskonstruktionen beschatteten Flächen nicht an die Grundfläche des Attikageschosses angerechnet werden müssen.
Die Regelung ist so auszugestalten, dass eine klare und für die Gemeinden einheitliche Abgrenzung gegenüber festen oder dauerhaft wirkenden Überdachungs- und Beschattungskonstruktionen gewährleistet ist.
Begründung:
Gemäss § 25 BauV darf die Grundfläche eines Attikageschosses höchstens 60 % der Fläche eines Vollgeschosses betragen. In der Praxis werden feste Überdachungen und andere Konstruktionen, welche eine dauerhafte Nutzung der Terrassenfläche bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen ermöglichen oder optisch raumbildend wirken, der zulässigen Attikagrundfläche zugerechnet.
Herkömmliche Knickarm- beziehungsweise Gelenkarmmarkisen (Sonnenstoren) unterscheiden sich davon wesentlich. Sie verfügen über keine Stützen oder festen Rahmenkonstruktionen, sind die meiste Zeit eingefahren und schaffen weder zusätzlichen Raum noch eine dauerhafte Überdachung. Praxisgemäss wurden solche Markisen bislang entsprechend anders beurteilt als feste Beschattungskonstruktionen.
Es sind jedoch Entwicklungen erkennbar, wonach diese Praxis teilweise angepasst und restriktiver auslegt wird und auch die durch ausgefahrene Knickarm-Markisen überdeckten Flächen an die Attika-Grundfläche angerechnet werden oder künftig anzurechnen sein sollen. Dies ist jedoch nicht verhältnismässig, führt zu Rechtsunsicherheit und kann eine unterschiedliche Praxis von Gemeinde zu Gemeinde zur Folge haben.
Eine solche Anrechnung ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Sie würde letztlich dazu führen, dass um die Terrassenflächen bei Attikawohnungen nutzen zu können, anstelle einer gestalterisch integrierten Markise auf mobile Sonnenschirme ausgewichen werden müsste, obwohl diese hinsichtlich der Beschattung und dem Witterungsschutz vergleichbare Zwecke erfüllen und ebenso markant, wenn nicht sogar markanter in Erscheinung treten.
Mit einer klaren Regelung in der Bauverordnung soll deshalb sichergestellt werden, dass klassische einfahrbare Knickarm-Markisen weiterhin ohne Anrechnung der durch diese überdeckten Fläche an die zulässige Attikagrundfläche zulässig bleiben. Damit werden Rechtssicherheit geschaffen und eine zweckmässige Nutzung von Attikaterrassen auch bei starker Sonneneinstrahlung ermöglicht.
