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Investitionsbeiträge und Erhöhung des Kantonsbeitrags 2 für überbetriebliche Kurse (üK)

8. September 2026

Motion betreffend Investitionsbeiträge und Erhöhung des Kantonsbeitrags 2 für überbetriebliche Kurse (üK) vom 8. September 2026, Sprecher Alfons Paul Kaufmann, Die Mitte, Wallbach, Roland Haldimann, EDU, Oberentfelden, Monika Baumgartner, Die Mitte, Tegerfelden, Alain Burger, SP, Wettingen, Kurt Gerhard, SVP, Brittnau, Manuela Ernst, GLP, Wettingen, Yannick Berner, FDP, Aarau, Ruth Müri, Grüne, Baden, Stephan Müller, SVP, Möhlin, Christian Minder, EVP, Lenzburg

Text
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat geeignete gesetzliche und finanzielle Grundlagen sowie Massnahmen zu unterbreiten, um die überbetrieblichen Kurszentren (üK) im Kanton Aargau nachhaltig zu stärken und die Ausbildungsbetriebe bei den Kosten der beruflichen Grundbildung gezielt zu entlasten. Dabei sind insbesondere folgende Massnahmen vorzusehen:

  1. Investitionsbeiträge an üK-Zentren
    Schaffung der gesetzlichen und finanziellen Grundlagen, damit sich der Kanton Aargau künftig unter definierten Voraussetzungen an Investitionen von üK-Zentren beteiligen kann. Beitragsberechtigt sollen insbesondere Neu- und Umbauten, Erweiterungen und Renovationen, Mieterausbauten sowie Maschinen, Geräte und weitere Anschaffungen mit Investitionscharakter sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine angemessene Eigenfinanzierung der Trägerschaften, der Anteil Aargauer Lernender, die interkantonale Nutzung, die langfristige Zweckbindung sowie Rückzahlungspflichten bei Zweckentfremdung. Als Referenzmodell ist insbesondere die Regelung des Kantons Solothurn zu prüfen.
  2. Erhöhung des Kantonsbeitrags 2
    Erhöhung des freiwilligen Kantonsbeitrags 2 (KB2) an die Kosten der überbetrieblichen Kurse von heute 20 % auf 30 % des Kantonsbeitrags 1 (KB1). Die Abwicklung soll möglichst über die bestehenden Prozesse des KB1 erfolgen, damit kein unnötiger zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht.

Begründung
Die duale Berufsbildung ist für den Wirtschafts- und Bildungsstandort Aargau von zentraler Bedeutung. Rund 17’500 Lernende absolvieren ihre berufliche Grundbildung in rund 4’500 Aargauer Lehrbetrieben. Damit das System leistungsfähig bleibt, müssen alle drei Lernorte – Lehrbetrieb, Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse – über ausreichende personelle, räumliche und technische Kapazitäten verfügen.

Den üK kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) vermitteln sie grundlegende Fertigkeiten und ergänzen die Bildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule. Gemäss Art. 23 Abs. 2 BBG sorgen die Kantone unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an üK und vergleichbaren dritten Lernorten; deren Besuch ist gemäss Art. 23 Abs. 3 BBG grundsätzlich obligatorisch. Zudem unterstützen die Kantone gemäss Art. 21 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) die Organisationen der Arbeitswelt bei der Bildung entsprechender Trägerschaften. Im kantonalen Recht sieht § 62 Abs. 1 der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW; SAR 422.211) Beiträge an die Anbieter von üK gemäss den interkantonal festgelegten Tarifen vor.

Der Kanton trägt damit einen gesetzlichen Sicherstellungsauftrag für diesen obligatorischen dritten Lernort. Dieser gewinnt angesichts der demografischen Entwicklung, des zunehmenden Fachkräftebedarfs und der rückläufigen Ausbildungsbereitschaft zusätzlich an Bedeutung: Bis 2033 werden im Kanton Aargau rund 2’000 zusätzliche Lehrstellen benötigt, um den Fachkräftebedarf zu sichern und eine hohe Jugendarbeitslosigkeit zu vermeiden.

Lehrstellenförderung darf deshalb nicht beim Abschluss eines Lehrvertrags enden. Jede zusätzliche Lehrstelle erzeugt während der gesamten Ausbildungsdauer auch zusätzlichen Kapazitätsbedarf bei Berufsfachschulen und üK. Die Gewinnung zusätzlicher Lehrbetriebe und die Sicherstellung ausreichender Kapazitäten am dritten Lernort müssen gemeinsam erfolgen.

Gerade für KMU sind leistungsfähige üK-Zentren eine wichtige Voraussetzung, um Lernende auszubilden. Nicht jeder Lehrbetrieb kann sämtliche Maschinen, Anlagen, Technologien, Softwarelösungen und spezialisierten Ausbildungssettings selbst bereitstellen. Die üK bündeln diese Infrastruktur branchenweit und ermöglichen dadurch auch kleineren Unternehmen, qualitativ hochwertige Ausbildungsplätze anzubieten. Investitionen in üK-Zentren sind somit Investitionen in eine gemeinsam genutzte Ausbildungsinfrastruktur der Aargauer Wirtschaft.

Gleichzeitig nimmt der Investitionsbedarf zu. Berufliche Grundbildungen werden laufend an technologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst. Neue und revidierte Bildungsverordnungen und Bildungspläne stellen entsprechend neue Anforderungen an Maschinen, Geräte, Werkstätten, digitale Systeme, Software und Sicherheitsinfrastrukturen. Die Arbeitsmarktnähe der Berufsbildung setzt voraus, dass auch die Ausbildungsinfrastruktur mit dieser Entwicklung Schritt halten kann.

Die heutige Finanzierungslogik trägt diesem Investitionsbedarf nur beschränkt Rechnung. Gemäss dem Reglement der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) zur Subventionierung der üK beträgt der obligatorische KB1 grundsätzlich 20 % der gewichteten Vollkosten pro lernende Person und üK-Tag, bei einer Obergrenze von CHF 110.– pro üK-Tag.

Die durchschnittliche Kostenstruktur der üK beträgt:
• 55 % Personalaufwand
• 18 % Lehrmittel und Material
• 11 % Investitionskosten Maschinen
• 16 % Investitionskosten Gebäude beziehungsweise Miete

Damit sind 27 % der durchschnittlichen üK-Kosten infrastrukturbezogen. Eine laufende Pauschale pro lernende Person und Kurstag kann diese Kosten zwar kalkulatorisch berücksichtigen, eignet sich jedoch nur beschränkt zur Finanzierung punktuell anfallender Grossinvestitionen wie Neu- und Umbauten oder der grundlegenden Erneuerung eines Maschinenparks. Das SBBK-Reglement sieht deshalb ausdrücklich vor, dass zusätzliche Investitionsbeiträge durch den Standortkanton nach eigenem Recht behandelt werden können.

Auch gesamtschweizerisch tragen die Lehrbetriebe bereits heute den grössten Teil der üK-Kosten. Gemäss einer Untersuchung im Auftrag des Bundes betragen diese rund CHF 445 Mio. pro Jahr beziehungsweise durchschnittlich CHF 322 pro üK-Tag. Davon entfallen rund CHF 116 Mio. auf die Kantone – davon CHF 88 Mio. über die SBBK-Pauschalen und CHF 28 Mio. über zusätzliche kantonale Beiträge –, CHF 61 Mio. auf kantonale Berufsbildungsfonds, CHF 12 Mio. auf branchenbezogene Berufsbildungsfonds und rund CHF 256 Mio. auf die Lehrbetriebe. Diese finanzieren damit knapp 60 % der gesamten üK-Kosten; je nach kantonalem Finanzierungssystem verbleiben sogar bis zu 80 % der Restkosten bei ihnen.

Eine moderate Erhöhung des Aargauer KB2 führt somit keineswegs zu einer Verstaatlichung der üK-Finanzierung. Die Wirtschaft bleibt substanziell an den Kosten beteiligt.

Hinzu kommt eine unterschiedliche Behandlung der Lernorte. Für öffentliche, nicht kantonale Berufsfachschulen gewährt der Kanton Aargau gestützt auf das Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW; SAR 422.200) Beiträge von 60 % der anrechenbaren Ausgaben an grosszyklische Sanierungen sowie Neu- und Umbauten. Für üK-Zentren fehlt ein vergleichbares Instrument, obwohl auch sie einen gesetzlich vorgesehenen und für die duale Berufsbildung unverzichtbaren Lernort darstellen.

Dass eine gezielte Investitionsförderung möglich ist, zeigt der Kanton Solothurn. § 58 des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB; BGS 416.111) und § 60 der Verordnung über die Berufsbildung (VBB; BGS 416.112) schaffen dort die Grundlage für Investitionsbeiträge an Dritte. Ab einer Investitionssumme von CHF 500’000 können unter anderem Neu- und umfassende Umbauten, Mieterausbauten, Renovationen sowie Geräte, Maschinen und Apparate unterstützt werden.

Für hauptsächlich von Solothurner Lernenden genutzte Ausbildungszentren betragen die maximalen Beiträge 50 % für Gebäude und Mobiliar beziehungsweise 25 % für Umbauten und Renovationen. Bei interkantonalen Zentren sind es 25 % beziehungsweise 12,5 %. Die Zweckbindung wird durch Rückzahlungspflichten von 30 Jahren für Bauten, 10 Jahren für Mieterausbauten und 5 Jahren für Mobilien abgesichert. Ein vergleichbares Modell könnte auch im Aargau eine gezielte Förderung ermöglichen, ohne die finanzielle Eigenverantwortung der Trägerschaften aufzuheben.

Neben den Investitionen sind die laufenden Ausbildungskosten relevant. Die aktuelle Kosten-Nutzen-Studie der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) weist zwar einen durchschnittlichen Nettonutzen von rund CHF 4’500 pro Lehrverhältnis und Lehrjahr aus. Gleichzeitig erzielen aber rund 29 % der Lehrverhältnisse während der Ausbildungszeit keinen positiven Nettonutzen. Bei grundsätzlich ausbildungsfähigen Betrieben, die keine Lernenden ausbilden, sind fehlende zeitliche Ressourcen der wichtigste genannte Hinderungsgrund. Gerade für kleinere Unternehmen können zusätzliche Ausbildungskosten deshalb bei der Entscheidung für oder gegen eine Lehrstelle relevant sein.

Der Kanton Aargau richtet bereits heute einen freiwilligen KB2 von 20 % des KB1 aus. Mit der beantragten Erhöhung auf 30 % werden gezielt jene Unternehmen entlastet, die tatsächlich Lernende ausbilden und damit zur Sicherung des Fachkräftebedarfs beitragen. Ein neues Fördersystem ist dafür nicht notwendig: Das SBBK-Reglement lässt zusätzliche kantonale Beiträge ausdrücklich zu und empfiehlt, deren Abrechnung an das bestehende KB1-Verfahren anzugleichen, um den administrativen Aufwand gering zu halten.

Die beiden beantragten Instrumente ergänzen sich: Der höhere KB2 entlastet die Ausbildungsbetriebe bei den laufenden üK-Kosten; Investitionsbeiträge sichern die räumliche und technische Leistungsfähigkeit der üK-Zentren. Eine höhere laufende Pauschale kann einen Neubau oder eine grössere technische Erneuerung nicht finanzieren; ein Investitionsbeitrag wiederum entlastet die Betriebe nicht unmittelbar bei den jährlich wiederkehrenden Kurskosten.

Auch ein künftig möglicher kantonaler Berufsbildungsfonds wäre deshalb eine Ergänzung, aber kein Ersatz. Ein solcher Fonds könnte die Wirtschaft breiter an den Berufsbildungskosten beteiligen und auch nicht ausbildende Unternehmen einbeziehen. Der gesetzliche Sicherstellungsauftrag des Kantons gemäss Art. 23 Abs. 2 BBG bleibt davon jedoch unberührt. Mit einer Erhöhung des KB2 von 20 % auf 30 % des KB1 und einer gesetzlichen Grundlage für gezielte Investitionsbeiträge werden die Ausbildungsbetriebe bei den laufenden Kosten entlastet und gleichzeitig die notwendigen üK-Infrastrukturen langfristig gesichert.

Angesichts von rund 17’500 Lernenden, 4’500 Lehrbetrieben, eines zusätzlichen Bedarfs von rund 2’000 Lehrstellen bis 2033, schweizweiten üK-Kosten von rund CHF 445 Mio. jährlich und einem Finanzierungsanteil der Lehrbetriebe von knapp 60 % sind diese Massnahmen keine einseitige Subventionierung einzelner Organisationen, sondern eine gezielte Investition in die Ausbildungsfähigkeit der Aargauer Wirtschaft, die Sicherung des Fachkräftenachwuchses und die langfristige Leistungsfähigkeit der dualen Berufsbildung.

Medienmitteilung

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