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Zuständigkeit zur Finanzierung der Restkosten von Pflegeeinrichtungen bei vorgängigem Aufenthalt der pflegebedürftigen Person in Alterswohnungen ohne durchgängige Inanspruchnahme von Pflegedienstleistungen

26. September 2017

Postulat der CVP-Fraktion (Sprecherin Edith Saner, Birmenstorf) vom 26. September 2017 betreffend Zuständigkeit zur Finanzierung der Restkosten von Pflegeeinrichtungen bei vorgängigem Aufenthalt der pflegebedürftigen Person in Alterswohnungen ohne durchgängige Inanspruchnahme von Pflegedienstleistungen

Text:
Der Regierungsrat ist eingeladen, die bestehende Pflegeverordnung (PfIV) § 22 Abs. 2 dahingehend anzupassen, dass die Wohnsitznahme einer Person in der Einrichtung für betreutes Wohnen bzw. für das Wohnen im Alter bei Inanspruchnahme lediglich von Hotellerie- und Betreuungsdienstleistungen bei späterem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung keine Restkostenfinanzierung der Gemeinde am Standort der Einrichtung für betreutes Wohnen entstehen.

Begründung:
Die Restkosten aus der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen trägt im Kanton Aargau derzeit dieje-nige Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte. Nutzt die betroffene Person vor Eintritt in das Pflegeheim eine der Pflegeeinrichtung angegliederte Institution für betreutes Wohnen oder eine Spitexorganisation mit betreutem Wohnen, trägt die Restkosten für den späteren Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung diejenige Gemeinde, in der die Person vor Eintritt in die Institution für betreutes Wohnen Wohnsitz hatte. Diese Finanzierungssituation gilt jedoch nur dann, wenn eine Person im Angebot für das Wohnen im Alter von Anfang an Pflege-dienstleistungen in Anspruch nimmt (vgl. § 22 Pflegeverordnung).

Nun zeigt sich aber, dass in der Bevölkerung das Bedürfnis wächst, in eine Einrichtung des Wohnens im Alter einzutreten, ohne bereits von Beginn weg Pflegedienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Viele Personen benötigen zunächst nur Hotellerie- und Betreuungsdienstleistungen, die in der Regel durch eine Spitexorganisation oder eine Langzeitpflegeinstitution erbracht werden. Mit dem Wegzug aus der bisherigen Wohnortsgemeinde und dem Eintritt in die Institution begründen die Personen am neuen Standort in der Regel einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB. Werden die Pflegedienstleistungen nicht von Anfang an in Anspruch genommen, laufen die Gemeinden bei einem Angebot des betreuten Wohnens auf ihrem Gemeindegebiet damit Gefahr, die Restkosten für den späteren Aufenthalt im Pflegeheim bezahlen zu müssen. Aufgrund dessen haben wir die Situation, dass Gemeinden aus finanziellen Gründen zögern, die wachsende Nachfrage nach Einrichtungen des Wohnens im Alter zu fördern und abzudecken.

Deshalb bitte ich den Regierungsrat, dem Grossen Rat zu den folgenden Fragen einen Bericht vorzulegen und die Unterbreitung einer Gesetzes- oder Dekretsvorlage zu prüfen:

  1. Ist es sinnvoll und aus finanzpolitischen Gründen angezeigt, § 22 Abs. 2 PflV dahingehend anzupassen, dass die Wohnsitznahme einer Person in der Einrichtung für betreutes Wohnen bzw. für das Wohnen im Alter bei Inanspruchnahme lediglich von Hotellerie- und Betreuungsdienstleistungen bei späterem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung keine Restkostenfinanzierung der Gemeinde am Standort der Einrichtung für betreutes Wohnen auslöst?
  2. Ist es sinnvoll, § 22 Abs. 2 PflV dahingehend anzupassen, dass die Wohnsitznahme einer Person am Ort der Institution für das betreute Wohnen bzw. für das Wohnen im Alter bei späterem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung auch dann keine Restkostenfinanzierung durch die Gemeinde am Standort der Einrichtung für betreutes Wohnen auslöst, wenn die Einrichtung für das betreute Wohnen keiner Pflegeeinrichtung angegliedert ist?
  3. Gibt es ausser der Anpassung der Pflegeverordnung noch andere Ansätze, welche bei Angebo-ten des Wohnens im Alter ohne durchgängige Inanspruchnahme von Pflegedienstleistungen das Problem der Finanzierung der Restkosten eines späteren Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung durch die Gemeinde am Standort der Einrichtung für das Wohnen im Alter lösen?

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