Unsere Website ist nicht für deine Browserversion optimiert.

Seite trotzdem ansehen

Wahrung der Chancen- und Rechtsgleichheit im aargauischen Verwaltungsverfahren

8. März 2018

Motion Harry Lütolf, CVP, Wohlen, vom 6. März 2018 betreffend Wahrung der Chancen- und Rechtsgleichheit im aargauischen Verwaltungsverfahren

Text:
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 sei sinngemäss wie folgt zu ändern:
§ 30 Absatz 1 (neu):
1 Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer angemessenen Frist von einer Partei einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erhe-ben, wenn:
a) diese in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,
b) diese aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer aargauischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet, oder
c) diese als zahlungsunfähig erscheint.

Begründung:
Im Aargau kann eine instruierende Behörde in Beschwerdeverfahren nach freiem Ermessen einen Kostenvorschuss erheben, wobei dieser Vorschuss einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskos-ten decken soll (§ 30 Absatz 1 VRPG). Offenbar wird von dieser Kann-Bestimmung rege Gebrauch gemacht. So ergaben die Abklärungen des Motionärs etwa, dass in Beschwerdeverfahren vor Ver-waltungsgericht in der Regel Kostenvorschüsse erhoben werden (aus der gesetzlichen Wahlfreiheit wurde also die Regel). Die Verfahrenskosten können im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbe-hörden bis Fr. 5’000.– und in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gar bis Fr. 30’000.– betragen (§ 22 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD, SAR 221.150]).

Eine automatische Inanspruchnahme der Kostenbevorschussung durch staatliche Behörden ist unter dem Aspekt der Chancen- und Rechtsgleichheit sowie der Rechtsweggarantie (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 29a der Bundesverfassung [BV] sowie Artikel 6 der Konven-tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]) problematisch und sollte ver-mieden werden. Benachteiligt werden jene Bürgerinnen und Bürger des Mittelstandes, welche knapp über der Grenze der Bedürftigkeit leben und daher von der Kosten- und Vorschusspflicht nicht befreit werden (§ 34 Absatz 1 VRPG). Diesen Bürgerinnen und Bürgern bleibt der Zugang zu einer Rechts-mittelbehörde bzw. zu einem Gericht faktisch verwehrt, da sie den einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlen können und auf ihr Begehren erst gar nicht eingetreten wird (§ 30 Absatz 2 VRPG). Gegen unrechtmässige staatliche Eingriffe können sich diese Bürgerinnen und Bürger des unteren Mittelstandes also nicht zur Wehr setzen; Reiche und Arme dagegen schon (letztere über das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege).

Es kommt dazu, dass eine (mit Aufwand verbundene) Kostenbevorschussung nur dann angezeigt wäre, wenn das Inkasso der Verfahrenskosten als gefährdet erscheint. Dies dürfte nur bei einer klei-nen Zahl von Beschwerdeverfahren der Fall sein. Der Staat darf nicht davon ausgehen, dass jeder Rechtssuchende die ihm auferlegten Verfahrenskosten (§ 31 Absatz 2 VRPG) nicht bezahlen kann. Das Verlustrisiko des Staates bei den Verfahrenskosten (ohne Kostenbevorschussung) ist nur in klar abgrenzbaren Fällen bedeutend. In diesem Sinne hat zum Beispiel der Kanton Zürich in seinem Verwaltungsverfahrensrecht eine kluge und differenzierte Regelung getroffen (siehe § 15 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die-se Bestimmung ist denn auch die Vorlage für den eingangs gestellten Antrag. Ähnlich sind auch die Regelungen im Kanton Bern (Artikel 105 VRPG, BSG 155.21), Kanton Uri (Artikel 35 VRPV, RB 2.2345) und Kanton Freiburg (Artikel 128 VRG, SGF 150.1).
Die Problematik der Kostenbevorschussung mit der damit einhergehenden Chancen- und Rechtsun-gleichheit zeigt sich auch im Zivilverfahren (vgl. dazu etwa die Masterarbeit von LINDA WEBER: „Die Prozesskosten und der Zugang zum Gericht – Eine kritische Würdigung der Kostenregelung im schweizerischen Zivilprozess“, insbesondere Seiten 51 ff. und 84 ff.). Der Motionär zielt mit seinem Vorstoss aber ausschliesslich auf die aargauische Praxis in den Verwaltungsverfahren, zumal die Kostenbevorschussung hier noch kritischer zu würdigen ist. Während im Zivilverfahren die gleichbe-rechtigen Parteien selber über den Gang vors Gericht, über den Prozessgegenstand und auf weiten Strecken auch über die Beweismittel befinden können, steht im Verwaltungsverfahren der/dem Bür-ger/-in der Staat mit seinen Spezialisten gegenüber. Oftmals ist es auch der Staat und nicht der/die Bürger/-in, welche(r) das Verwaltungsverfahren aufrollt und als Verursacher zu gelten hat. Ein mög-lichst ungehinderter, rechtsgleicher Zugang zu Rechtsmittelinstanzen ist im Verwaltungsverfahren daher noch mehr geboten.

Engagiere dich