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Wahrung der Chancen- und Rechtsgleichheit im aargauischen Verwaltungsverfahren

6. März 2018

Im Aargau werden in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht und anderen Rechtsmittelinstanzen in der Regel sog. Kostenvorschüsse erhoben. Will sich eine Bürgerin oder ein Bürger also gegen einen Verfügung der Verwaltung zur Wehr setzen, muss sie/er zunächst bezahlen. Kostenvorschüsse gegen 30’000 Franken wären möglich. Diese Praxis im Aargau widerspricht der verfassungsmässig garantierten Chancen- und Rechtsgleichheit.

Benachteiligt werden jene Bürgerinnen und Bürger des Mittelstandes, welche knapp über der Grenze der Bedürftigkeit leben. Diesen Bürgerinnen und Bürgern bleibt der Zugang zu einer Rechtsmittelbehörde bzw. zu einem Gericht faktisch verwehrt, da sie den einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlen können und auf ihr Begehren erst gar nicht eingetreten wird. Reiche dagegen haben keine Mühe mit dem Vorschuss. Auch nicht Arme: ihnen wird die unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Für eine Bevorschussung der Kosten würde nur das Verlustrisiko des Staates sprechen. Dieses Risiko – ohne Kostenbevorschussung – ist jedoch nur in klar abgrenzbaren Fällen bedeutend und könnte geregelt werden. Die Erfahrung und Praxis in anderen Kantonen, welche keine automatische Bevorschussung (wie im Aargau) vorsehen, belegt die Vernachlässikbarkeit der Ausfälle.

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