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Wählbarkeit von Mittelschullehrpersonen in den Grossen Rat und Behebung der Rechtsungleichheit gegenüber Lehrpersonen an der Volksschule

9. Mai 2017

Motion der CVP-Fraktion (Sprecherin Marianne Binder-Keller, Baden) vom 9. Mai 2017 betreffend Wählbarkeit von Mittelschullehrpersonen in den Grossen Rat und Behebung der Rechtsungleichheit gegenüber Lehrpersonen an der Volksschule

Text:
Im Unvereinbarkeitsgesetz vom 29. November 1983 soll in § 4 Abs. 1 lit. a bei den Gruppierungen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts stehen und die von der Unvereinbarkeit mit einem Grossratsmandat ausgenommen werden, die Berufsgattung der Mittelschullehrpersonen ergänzt werden.

Begründung:
Die Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 statuiert in § 69 Abs. 4, dass dem Grossen Rat nicht angehören kann, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechts steht. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für einzelne Gruppierungen von Arbeitnehmenden. Es sind dies die Lehrkräfte der Volksschule, die Aushilfsmitarbeitenden, die Praktikantinnen und Praktikanten sowie die in Teilzeit angestellten Mitarbeitenden mit einem Pensum von 20 % und weniger.
Begründet wird die Wählbarkeit der Lehrpersonen der Volksschule mit dem Umstand, dass sie Angestellte der Gemeinden sind, Mittelschullehrpersonen hingegen Angestellte des Kantons, was Interessenkonflikte generieren würde. Die Kompetenzen für die Anstellung der Mittelschullehrpersonen liegen jedoch längst nicht mehr beim Regierungsrat, sondern bei den jeweiligen Schulleitungen. Aufgrund der erheblichen Distanz zu den Machtträgerinnen und Machträgern ist die zentrale Voraussetzung der Unvereinbarkeit bei Mittelschullehrpersonen nicht mehr gegeben.
Das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 regelt in Bezug auf das Personalrecht die Grundzüge der Rechtsverhältnisse zwischen dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Lehrpersonen an Kindergärten, Volksschulen und kantonalen Schulen gemäss Schulgesetz vom 17. März 1981. Angesichts der Tatsache, dass jegliche Dienst- und Lohnverhältnisse durch das gleiche kantonale Recht geregelt sind und die Löhne durch die öffentliche Hand erfolgen, erachte ich die rechtliche Unterscheidung des Angestelltenverhältnisses als ungenügend, um Mittelschullehrpersonen den Einzug in den Grossen Rat zu verwehren, respektive Lehrpersonen der Volksschule zu bevorzugen.
Wie auch der Blick über die Kantonsgrenze zeigt, ist die Mitwirkung von Lehrpersonen an kantonalen Schulen in 15 von 19 Deutschschweizer Kantonen uneingeschränkt oder grundsätzlich gestattet. Auch gemäss diesem kantonalen Vergleich erscheint diese Rechtsungleichheit von Mittelschullehrpersonen gegenüber Lehrpersonen an der Volksschule und das Politikverbot einer ganzen Berufs-gattung als schwer nachvollziehbar. Wenn Interessenskonflikte bestehen, bestehen sie bei den Volksschullehren ebenfalls und anstelle des Ausschlusses der Mittelschullehrpersonen aus dem Grossen Rat, wäre eine Diskussion darüber, ob generell rigorosere Ausstandsregeln gelten sollten bei einzelnen Beschlüssen eher angezeigt.

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