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Vorbeugen von unnötigem Vollzugsaufwand

1. Juli 2015

Motion Ralf Bucher, CVP, Mühlau, vom 30. Juni 2015 betreffend Vorbeugen von unnötigem Vollzugsaufwand durch Schaffung einer Ausnahmeregelung für landwirtschaftliche Bauten von der Entfernungsauflage

Text:
Artikel 44 „Baubewilligung mit Entfernungsauflage“ des kantonalen Baugesetzes soll so angepasst werden, dass klare Ausnahmeregelungen für landwirtschaftliche Bauten gelten, wie dies der Grosse Rat bereits im 2009 forderte.

Begründung:
Neue Bauten und Anlagen sind ausserhalb der Bauzonen auf das Nötigste zu beschränken, um das Kulturland langfristig zu erhalten. Dieser wichtige Grundsatz wird nicht bestritten. Es stellt sich viel-mehr die Frage, wie dies erreicht werden kann. Der Kanton Aargau hat mit der Änderung des Baugesetzes im Jahr 2010 eine Entfernungsauflage bei Gebäuden und Anlagen (z. B. Windkraftanlagen, Gewächshäuser, Siloanlagen usw.), die kaum anders genutzt werden können, eingeführt. Es macht keinen Sinn, wenn beispielsweise eine Windkraftanlage, die keine Energie mehr produziert, für immer und ewig in der Landschaft stehen bleibt.

Bei grösseren Gebäuden und insbesondere landwirtschaftlichen Siedlungen ist die Entfernungsauflage jedoch ein Unsinn. Sie ist rechtlich gesehen ein zu starker Eingriff ins Grundeigentum, vernichtet hohe Investitionen und ist kaum vollziehbar. Zudem ist ja auch die Erschliessung bereits erstellt. Im Weiteren haben sich der Grosse Rat im 2009 sowie auch der Regierungsrat während der Grossratssitzung klar gegen eine Entfernungsauflage bei landwirtschaftlichen Siedlungen ausgesprochen. Dass nun die Verwaltung einfach alles ausser Wohnhäuser mit einer Entfernungsauflage belegt, ist sehr fragwürdig und muss deshalb dringend korrigiert werden. Im Vergleich mit anderen Kantonen ist diese Praxis denn auch praktisch einmalig. Auch der Bundesrat erachtet die Umsetzung als problematisch, wie er in den Erläuterungen zur zweiten Etappe des Raumplanungsgesetzes schreibt. Er sieht deshalb klare Vereinbarungen und den Wegfall der Bewilligung vor, was wohl mit ein Grund ist, weshalb der Vernehmlassungsentwurf scheitern wird. Man stelle sich vor, eine neue landwirtschaftliche Remise oder eine ganze Scheune wird nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, vielleicht weil sich nach einem Todesfall in der Schnelle niemand finden lässt. Wer gibt dann dem Baugeschäft den Auftrag, diese Siedlung dem Erdboden gleich zu machen? Es ist zu erwarten, dass pro Forma noch ein paar Tiere eingestallt werden, um dem Abbruch zu entkommen. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, wage ich zu bezweifeln. Die Behörden müssten dann regelmässig überprüfen, ob die Tiere noch im Stall sind. Was für ein Unsinn.

Aus all den Gründen sind Ausnahmeregeln im Gesetz zu verankern oder der Vollzug ist anzupassen. Damit soll einem grossen bürokratischen Vollzugsaufwand vorgebeugt werden, der wohl in vielen Fällen, wie bestehende Beispiele zeigen, nur mit Polizeiaufgebot durchgesetzt werden kann. Zu guter Letzt werden auch noch unsere bereits überlasteten Gerichte zusätzlich beschäftigt.

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