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Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der obersten Aufsichtsgremien stärken

16. Juni 2017

Die Teilrevision des Gesetzes über die Finanzkontrolle vollzieht die zusätzlichen Anforderungen nach, die in den Schweizer Prüfungsstandards und im Revisionsaufsichtsgesetz bereits angepasst wurden. Mit der Teilrevision wird die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der obersten Aufsichtsgremien gestärkt. Nicht verändert werden hingegen soll die Kommunikationshoheit über die Ergebnisse der Kontrolle.

Die Schweizer Prüfungsstandards, das Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) und das Revisionsaufsichtsgesetz haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Finanzkontrolle geändert. Folgerichtig sollen deshalb auch im Gesetz für das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht die Änderungen nachvollzogen werden.

Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit stärken
Nationale und internationale Bestrebungen zielen gleichermassen auf eine Stärkung der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der obersten Aufsichtsgremien. Die Teilrevision nimmt diese Entwicklungen auf und beseitigt Unsicherheiten und Missverständnisse, die sich in der Praxis ergeben haben.

Bewährten kantonalen Aufgabenbereich beibehalten
Die bisherige Prüfungsstrategie der Finanzkontrolle hat sich bewährt. Aufgabe der Finanzkontrolle ist zu prüfen, ob die Haushaltsgrundsätze und die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Kontrolle soll sich nur auf die kantonalen Gelder beziehen. Bei der Kontrolle soll aber der Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden.

Anerkannte Revisionsgrundsätze anwenden
Als Grundsatz der Prüfung sollte der betriebswirtschaftliche Grundsatz gelten, dass die Aufgaben mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erfüllen sind. Die Finanzkontrolle soll die erbrachten Leistungen auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit hin überprüfen und dazu anerkannte Revisionsgrundsätze anwenden.

Kommunikationshoheit liegt beim Regierungsrat
Die Finanzkontrolle soll nicht direkt mit den Massenmedien verkehren dürfen. Der Fall könnte eintreten, dass die Finanzkontrolle Mängel oder Handlungen, allenfalls sogar strafbare, feststellt. Die oberste operative Verantwortung obliegt dem Regierungsrat. Wurden Mängel festgestellt, ist es Sache des Regierungsrats, zu handeln und zu kommunizieren. Die Kommunikationshoheit soll deshalb beim Regierungsrat bleiben.

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