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Überkantonale Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten und deren Auswirkungen in Nähe der Kantonsgrenze

10. Dezember 2019

Interpellation Hans-Ruedi Hottiger, parteilos, Zofingen, betreffend überkantonale Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten und deren Auswirkungen in Nähe der Kantonsgrenze.

Text und Begründung
In der Gemeinde Roggwil (BE), einer Nachbargemeinde von Murgenthal (AG), ist vom 22.Oktober 2019 bis am 25.November 2019 eine Änderung der Nutzungsplanung zur öffentlichen Mitwirkung aufgelegen. Ziel der Nutzungsplanungsänderung ist es, im Gebiet „Brunnmatt“ planerische Grundlagen zu schaffen, um ein Verteilzentrum eines Detailhändlers ansiedeln zu können. Das geplante Vorhaben liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Kantonen Aargau und Luzern. Es weist einen Grundriss von 600 Metern Länge und 80 Metern Breite auf und verursacht an den Werktagen 710 Lastwagenfahrten. 50 Prozent des Schwerverkehrsaufkommens (355 LkW-Fahrten täglich) sollen über Aargauer Kantonsgebiet, den Autobahnanschluss Rothrist, abgewickelt werden. Das Verfahren wird vom Kanton Bern von der Volkswirtschaftsdirektion in einem priorisierten Verfahren unterstützt und eng begleitet.
Artikel 7 Absatz 1 RPG verpflichtet die Kantone zur Zusammenarbeit, wenn sich ihre Aufgaben berühren. Artikel 8 Absatz 2 verlangt, dass Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Grundlage im kantonalen Richtplan brauchen.

Wir bitten den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie kommt der Kanton Aargau seiner Pflicht zur Zusammenarbeit im grenznahen Gebiet nach, z.B. in Schneisingen (Zonenplanänderung Bucher Guyer)?
  2. Wie und wann hat die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern den Kanton Aargau über die geplanten Aktivitäten bezüglich eines Verteilzentrums eines Detailhändlers im Gebiet „Brunnmatt“ in Roggwil BE in unmittelbarer Grenznähe zum Kanton Aargau informiert oder einbezogen?
  3. Wie und wo ist im Kanton Aargau definiert, was als güterverkehrsintensive Nutzung oder als Standort mit hohem Güterverkehrsaufkommen gilt?
  4. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass sich im vorliegenden Fall bezüglich eines möglichen Verteilzentrums in Roggwil die Aufgaben der Kantone Bern und Aargau im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 RPG berühren und der Kanton Bern seiner Pflicht zur Zusammenarbeit genügend nachgekommen ist?
  5. Welche Kriterien sind zur Beurteilung, ob ein Vorhaben unter Artikel 8 Absatz 2 RPG fällt, beizuziehen?
  6. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass diese Kriterien im vorliegenden Fall von Roggwil erfüllt sind?

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