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Überprüfung, respektive Lockerung des Amtsgeheimnisses für Behörden unter bestimmten Umständen zur Verhinderung einseitiger Behördenkritik

12. September 2017

Interpellation Marianne Binder-Keller, CVP, Baden, vom 12. September 2017 betreffend Überprüfung, respektive Lockerung des Amtsgeheimnisses für Behörden unter bestimmten Umständen zur Verhinderung einseitiger Behördenkritik

Text und Begründung:
Es macht vermehrt Schule, dass in behördliche Verfahren involvierte Personen, welche mit Entscheidungen der jeweiligen Instanzen nicht einverstanden sind, ihre Angelegenheit öffentlich machen. Im Besonderen, aber nur unter anderen, betrifft dies die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) oder wie in Buchs oder auch anderorts, die Einbürgerungsbehörden. Je nachdem entsteht daraus mediale Aufmerksamkeit. Dass behördliches Handeln in einer Demokratie der Kritik ausgesetzt ist und auch sein darf, ist systeminhärent und auch in keiner Weise zu hinterfragen. Hinterfragt werden muss jedoch die Verhältnismässigkeit der Kritik in der öffentlichen Wahrnehmung und die Sorgfalt in der Beurteilung der Sachlage. Es gehört zu den Grundprinzipien einer neutralen objektiven Berichterstattung, dass beide Seiten gehört werden, was der Umstand verhindert, dass Behörden an ein Amtsgeheimnis gebunden sind. Gemäss Art. 320 StGB wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut worden ist. Die einseitige Veröffentlichung von Sichtweisen der in Verfahren involvierten Personen ist problematisch. Sie setzt Behörden unter Druck in ihren Entscheidungen und Einschätzungen der Situation. Dies vor und nach einer Veröffentlichung. Es entsteht eine einseitige Wahrnehmung der Behördenarbeit, was systematisch das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden und in das Milizsystem schwächt. (Exemplarisch zu sehen am Wort Kesb, welches bekanntermassen kaum mehr eine neutrale Konnotation hat und deshalb geradezu Ausdruck dafür ist, wie sehr durch die einseitige Berichterstattung das Vertrauen gelitten hat).

Sie setzt Behörden weitgehend schutzlos einer penetranten Kritik aus, was teilweise in einen geradezu hetzerischen Charakter mündet. Dies kann auch psychisch belastend sein für die Behördenmitglieder. Sich mit Zuschriften auseinanderzusetzen müssen, welche teilweise auch massive Drohungen beinhalten, muss man ertragen können. Es entsteht ein Ohnmachtsgefühl.
Gemäss Art. 320 StGB kann das Amtsgeheimnis aufgehoben werden, wenn dies mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde erfolgt. Ich frage deshalb den Regierungsrat:

a) Sieht er rechtliche Möglichkeiten, Behörden vom Amtsgeheimnis zu entbinden, wenn in ein Verfahren involvierte Personen Dokumente und Informationen einseitig öffentlich machen?
b) Sieht er rechtliche Möglichkeiten, Behörden zu Beginn eines Verfahrens zu ermächtigen, von in ein Verfahren involvierten Personen eine Vereinbarung einzuverlangen. Diese besagt, dass bei allfälliger Veröffentlichung von Dokumenten des laufenden Verfahrens, welches medial Beachtung findet, die Behörden vom Amtsgeheimnis entbunden sind, um ihre Sichtweise ebenso darzustellen.

Und grundsätzlich frage ich den Regierungsrat:
a) Sieht er das Problem des Druckes, unter welchem Behörden stehen, wenn sie unter der Drohung der einseitigen Veröffentlichung des Verfahrens stehen ohne selbst reagieren zu können?
b) Sieht er die Gefahr von Fehlentscheidungen, die dadurch entstehen können?
c) Wie können Behörden vor öffentlichem Bashing geschützt werden, wenn sie ihre Sichtweise nicht äussern dürfen?
d) Inwiefern schadet diese einseitige öffentliche Wahrnehmung dem Milizsystems und der Behördenarbeit.

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