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Überprüfung und Konsequenzen Reisen eritreischer Asylsuchender in ihr Heimatland

24. Mai 2016

Postulat Marianne Binder-Keller (Sprecherin), Baden, Dr. Markus Dieth, Wettingen, vom 24. Mai 2016 betreffend Überprüfung und Konsequenzen von Reisen eritreischer Asylsuchender in ihr Heimatland anlässlich der Feiern zur 25-jährigen Unabhängigkeit des Landes

Text:
Anlässlich der Feiern zur 25-jährigen Unabhängigkeit in Eritrea reisen gemäss Medienberichten (u. a. NZZ) viele Eritreer zurück in ihr Heimatland. Artikel 63 des Asylgesetzes erlaubt dies Menschen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus jedoch nicht ohne dass sie ihren Asylstatus verlieren. Deshalb soll der Regierungsrat die rechtlichen Grundlagen prüfen, inwiefern bei eritreischen Menschen mit einem Flüchtlingsstatus, welche über Tage nicht in den Unterkünften sind (einfach zu eruieren) und bei denen festgestellt wird, dass sie in ihrem Heimatland sind und waren, auf sofortige Aberkennung des Flüchtlingsstatus mit sofortiger Wirkung hingewirkt wird.

Begründung:
Gemäss Staatssekretariat für Migration trafen bis Ende 2015 rund 154’000 Migrantinnen und Migranten auf dem Seeweg – mehrheitlich von Libyen kommend – in Süditalien ein. Etwa ein Viertel, oder 39 200 Personen, stammt aus Eritrea.
Seit der Unabhängigkeit Eritreas 1991 wird das Land von Isaias Afeworki beziehungsweise von seiner People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ) allein regiert. Es hat seither keine Wahlen gegeben und die 1997 verabschiedete Verfassung trat nie in Kraft. Personen, welche die Regierung kritisieren, werden meist ohne Verfahren inhaftiert. Auch die Religionsfreiheit ist stark eingeschränkt.

Alle Eritreer müssten seit dem eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg von 1998-2000 einen zeitlich unbeschränkten „Nationaldienst“ leisten ohne Aussicht auf Entlassung – entweder im Militär oder im zivilen Bereich. Der Sold sei sehr gering (weniger als 10 CHF pro Monat), Ort und Inhalt des Diensts können nicht gewählt werden. Viele junge Eritreer treibe diese Perspektivenlosigkeit in die Emigration.

Die in die Schweiz reisenden eritreischen Migrantinnen und Migranten sind vorwiegend Personen im Alter zwischen 15 und 30 Jahren, vor allem Männer, die vom Nationaldienst desertiert beziehungsweise den Dienst verweigert haben und danach das Land illegal verlassen haben. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea drohen ihnen erfahrungsgemäss drakonische, willkürliche Strafen für den „Verrat an der Nation“.

Eritreische Menschen, welche in die Schweiz einreisen, erhalten gemäss NZZ mit 80% ein Bleiberecht. BR Simonetta Sommaruga begründet dies in der Basler Zeitung mit den Worten, Eritrea sei eine Diktatur und ein Unrechtsstaat. Gestützt wird die Aussage auch vom UNO-Bericht 2015, in welchem von massiven Menschenrechtsverletzungen die Rede ist.

Menschen, welche folglich in diesem Masse an Leib und Leben gefährdet sind, können nicht vorübergehend ins Ausland reisen, geschweige denn in das Land, in welchem ihnen bei ihrer Rückkehr drakonische Strafen drohen. In diesem Zusammenhang und bei diesem wenig glaubwürdigen Verhalten wäre es nicht nachvollziehbar, dass Asylsuchende anlässlich der Feiern zur 25-jährigen Unabhängigkeit von Eritrea ihr Land besuchen, (im speziellen und zusätzlich stellt sich auch die Frage der Finanzierung dieser Reisen).

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