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Sofortige Verordnungsanpassung zum Gesundheitsgesetz; § 40b Ausbildungsverpflichtung

14. Mai 2019

Motion Andre Rotzetter, CVP, Buchs (Sprecher), Dr. Martina Sigg, FDP, Schinznach, Therese Dietiker, EVP, Aarau, Dr. Severin Lüscher, Grüne, Schöftland, und Regula Dell’Anno-Doppler, SP, Baden, vom 7. Mai 2019 betreffend sofortige Verordnungsanpassung zum Gesundheitsgesetz; § 40b Ausbildungsverpflichtung

Text:
Der Regierungsrat wird aufgefordert, als Sofortmassnahme gegen ungerechtfertigte Malus-Zahlungen im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung bis zur Anpassung der Vorgabewerte (Umsetzung des Postulats vom 29. August 2017), die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe von 300 % auf 200 % zu senken (GesV § 29e, Abs. 1).

Zudem soll der Regierungsrat mittels eines Berichts zuhanden des Grossen Rates aufzeigen, wie § 40d (Ersatzabgabe) Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes „: …Wird der Toleranzwert überschritten, kann die Ersatzabgabe vermindert oder ganz erlassen werden, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass er alle zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Soll-Ausbildungsleistung unternommen hat“ angewendet wird.

Begründung:
Ziel der Ausbildungsverpflichtung ist das Sicherstellen von genügend Personal im pflegerischen und medizin-therapeutischen Bereich. Hinter diesem Ziel stehen auch die Motionäre. Eine Steuergruppe sollte dafür sorgen, dass allfällige Fehlanreize und andere Probleme in den Vorgaben korrigiert werden. Seit 2014 haben verschiedene Leistungserbringer auf Problemfelder aufmerksam gemacht und Fehlanreize dem DGS gemeldet. Leider wurden diese Rückmeldungen nicht in die Vorgaben eingearbeitet. Mit einem Postulat vom 29. August 2017 wurde gefordert, die Vorgaben so anzupassen, dass die Problemfelder und Fehlanreize verschwinden. Der Regierungsrat hat das Postulat entge-gengenommen. Die Steuergruppe hat 2019 diese Arbeit aufgenommen und es kann erwartet werden, dass die verlangte Anpassung auf 2020 umgesetzt wird. Basierend auf den Erfahrungen in den letzten Jahren ist das aber nicht gesichert. Bis zur Umsetzung werden weiterhin schweizweit einmalig hohe und unrealistische Soll-Werte zu Malus-Zahlungen führen.

Offensichtlich ist sich das DGS bewusst, dass es ohne Anpassungen der Verordnung zu ungerechtfertigten Malus-Zahlungen kommt. Mit einem Mail vom 7. März dieses Jahres hat das DGS über die Anhebung des Toleranzwertes von 5 % auf 10 % informiert. Begründet wird dies wie folgt: „Die im Vollzug gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass durch Sondersituationen, die sich kurzfristig ergeben und die nicht oder nur zeitlich verzögert beeinflussbar sind (zum Beispiel kurzfristig nicht antretende Lernende, Ausbildungsabbrüche, Änderung betrieblicher oder personeller Verhältnisse und ähnlichem), die Betriebe in der Erbringung der festgelegten Ausbildungsleistung gehindert werden. Mit der Anhebung des Toleranzwerts von 5 % (bisher) auf 10 % sollen Unvorhergesehenes und Sondersituationen besser abgefedert und die Anstrengungen von Betrieben in der Ausbildung von Fach-personen in nicht universitären Gesundheitsberufen anerkannt werden.“

Die Massnahme genügt den Motionären nicht. Diese Massnahme führt zwar generell zu einer Entspannung und berücksichtigt kleine Sondersituationen, denen alle Leistungserbringer ausgesetzt sind. Inzwischen können seit 2018 trotz grosser Anstrengungen nicht mehr alle bereitgestellten Ausbildungsplätze besetzt werden. Der Lehrlingsmangel ist spürbar. Auch grosse bauliche Sanierungen und andere Spezialsituation von Leistungserbringern können dazu führen, dass befristet über eine gewisse Zeit nicht alle Ausbildungsplätze angeboten werden können. Rückmeldungen von verschiedenen Institutionen zeigen, dass das DGS den § 40d Abs. 3 kaum, wenn überhaupt, anwendet. In diesen Situationen entsteht ein Malus, der über drei Jahre mitgeschleppt wird. Beide Situationen sind im Gesundheitsgesetz berücksichtigt und das DGS hätte den notwendigen Spielraum, um von den Malus-Zahlungen abzusehen.
Die ungerechtfertigten Malus-Zahlungen belasten das Gesundheitssystem und deren Zahler. Die Einnahmen der Malus-Zahlungen werden als Sonderfinanzierung im AB 535 Gesundheit geführt. Der Kontostand der Sonderfinanzierung ist per 31.12.2018 mit 5,1 Mio. Franken übervoll (Veränderung zu Stand 2017 2,9 Mio. Fr.) und rechtfertigt die geforderten Sondermassnahmen.

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