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Sicherstellung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben bei Grossanlässen

26. März 2015

Interpellation Regula Bachmann-Steiner, CVP, Magden, vom 24. März 2015 betreffend Sicherstellung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben bei Grossanlässen

Text und Begründung:
Das Museum Aargau plante einen Grossanlass mit der Company of St. George auf Schloss Hallwyl vom 22. bis 25. Mai 2015. Diese mehrtägige historische Darstellung zum Auftakt des Saisonthemas „Feuer im Dach“ beim Schloss Hallwyl hätte ein Belagerungslager mit Kanonenschüssen sowie eine Veranstaltung mit insgesamt 4500 bis 6500 Besucher bei einer Dauer, inklusive Auf- und Abbau, vom 18. bis 28. Mai 2015. Auf Intervention seitens von Naturschutzverbänden wurde das Baugesuch zurückgezogen.
Der geplante Anlass widerspricht in mehrfacher Weise dem Hallwilerseeschutzdekret und wäre nicht bewilligungsfähig gewesen. Grossveranstaltungen sind nur zwischen 1. Juli bis 31. Oktober möglich; Kanonenschüsse sind nicht erlaubt; Installationen sind für maximal 700 Personen zulässig sowie Veranstaltungen nur in Spezialzone Schloss Hallwyl erlaubt, jedoch nicht in Schutz- und Sperrzone. Am Schloss Hallwyl brütet die grösste Dohlen-Kolonie der Schweiz. Die Turmdohle (Corvus monedula) ist eine geschützte Vogelart und wird gemäss roter Liste als verletzlich eingestuft. Das Schloss Hallwyl und der Kanton Aargau haben eine grosse Verantwortung für diese Dohlen-Kolonie. Durch diesen Grossanlass mit Kanonenschüssen während der Brutsaison wäre das Brutgeschäft nachweislich gestört worden. Gemäss Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel ist eine solche Störung verboten und strafbar.
Wenn die Veranstalter das Dekret zum Schutz der Hallwilerseelandschaft im Voraus gelesen hätten, wären sie nicht auf die Idee gekommen, einen solchen Anlass zu planen und hätten Aufwand und Kosten vermeiden können.

Fragen
1. Warum plant eine kantonale Stelle (Museum Aargau) einen Grossanlass, welcher die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält?
2. Warum sind den kantonalen Stellen die gesetzlichen Grundlagen nicht bekannt?
3. In welcher Form werden üblicherweise die Naturschutz-Fachämter des Kantons in die Planung von Grossanlässen einbezogen?
4. In welcher Form ist das beim Anlass auf Schloss Hallwyl geschehen? Bzw. weshalb sind die Fachpersonen nicht einbezogen worden?
5. Wie stellt der Kanton sicher, dass in Zukunft solche Leerläufe nicht geschehen?

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