Unsere Website ist nicht für deine Browserversion optimiert.

Seite trotzdem ansehen

Qualität der Rechtsprechung der Strafkammern des aargauischen Obergerichts

18. Mai 2018

Interpellation Harry Lütolf, CVP, Wohlen, vom 15. Mai 2018 betreffend Qualität der Rechtsprechung der Strafkammern des aargauischen Obergerichts

Text und Begründung:

  • In jüngerer Vergangenheit konnten der Presse zum Beispiel folgende Meldungen entnommen werden:
    5. April 2018, Mordfall Gränichen: «“Die Vorinstanz verfällt in Willkür…“, steht im Urteil aus Lausanne». [Urteil des Bundesgerichts, 68_1072/2016]
  • 18. März 2018, Fall bezüglich der Fahrunfähigkeit eines Autofahrers: «Rüffel für Aargauer Justiz: Angetrunkener Autofahrer zu Unrecht verurteilt». [Urteil des Bundesgerichts, 68_307/2017]
  • 29. Juni 2017, Strafverfahren gegen Walter Dubler, ehemaliger Wohler Gemeindeammann: «Im am Donnerstag publizierten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die Tatbestände der jeweiligen Straftaten nicht erfüllt sind». [Urteil des Bundesgerichts, 68_1231/2016]
  • 29. September 2016, Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme: «…Aargauer Strafverfolgungs- und Justizbehörden [haben] gleich mehrere Fehler gemacht.» [Urteil des Bundesgerichts, 68_892/2016]

In allen Fällen wurden die Urteile einer Strafkammer des aargauischen Obergerichts durch das Bundesgericht aufgehoben. Selbstredend wurden die vorausgehenden Verurteilungen durch ein aargauisches Bezirksgericht ebenfalls hinfällig. Das gilt auch für die zugrundeliegenden Anklagen einer aargauischen Staatsanwaltschaft.

Unter diesen Eindrücken muss sich die Frage aufdrängen, wie es um die Qualität der Rechtsprechung der aargauischen Strafjustiz steht? Ein entscheidender Gradmesser einer solchen Qualitätsbeurteilung ist sicher, ob die Verurteilungen des obersten kantonalen Strafgerichts (dieses bildet eine Abteilung des Obergerichts) vor dem Bundesgericht Bestand haben und wie sich die solchermassen ermittelte Erfolgsquote im Vergleich mit jener der anderen Kantone ausnimmt.
Die Unabhängigkeit der Justiz (der zentrale Pfeiler eines Rechtsstaates) darf die Bürger/-innen und Volksvertreter/-innen nicht daran hindern, eine hochstehende Justiz einzuverlangen. Auch darf und soll nach Verantwortlichkeiten gefragt werden, weil ein pauschales Urteil über die Qualität der Rechtsprechung die Falschen treffen könnte. Schliesslich muss sich der Grosse Rat Rechenschaft darüber ablegen können, ob die Wiederwahl eines Oberrichters oder einer Oberrichterin gerechtfertigt und verdient ist (gemäss § 82 Abs. 1 Bst. h Ziffer 1 der Kantonsverfassung wählt der Grosse Rat die Mit-glieder des aargauischen Obergerichts).

  1. In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat oder das Obergericht gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
    Wie viele Beschwerden in Strafsachen (Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes) gegen Urteile einer Strafkammer des aargauischen Obergerichts wurden seit dem 1. Januar 2015 bis heute durch das Bundesgericht gutgeheissen (vollständig oder teilweise)? Verlangt wird eine Auflistung nach Urteilsjahren unter Angabe der relevanten Prozessnummern des Bundesgerichts.
  2. Wie viele Beschwerden in Strafsachen gegen Urteile einer Strafkammer des aargauischen Obergerichts wurden in derselben Zeit durch das Bundesgericht abgewiesen (und das Urteil der Vorinstanz bestätigt)?
  3. Wie nimmt sich das Verhältnis der Gutheissungen und Abweisungen im Vergleich mit jenem der anderen Kantone aus?
  4. Wie lauten die Namen der Oberrichterinnen und Oberrichter einer Strafkammer des aargauischen Obergerichts, deren Urteile durch das Bundesgericht aufgehoben wurden (im Sinne von Frage 1)? Verlangt wird eine Auflistung nach Namen und Anzahl abgewiesener Urteile.

Kontakt

Engagiere dich