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Organisation Friedensrichterwesen

22. März 2022

Interpellation Karin Koch Wick, Die Mitte, Bremgarten (Sprecherin) vom 22. März 2022 betreffend Organisation des Friedensrichterwesen im Kanton Aargau

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter leisten einen grossen und wichtigen Beitrag zu Gunsten des Rechtsfriedens im Kanton Aargau. Gemäss der Botschaft des Regierungsrats vom 24. März 2021 zum Jahresbericht und zur Jahresrechnung 2020, Seite 84, wurden im Jahr 2020 rund 68% der eingegangenen Fälle bereits auf der Stufe Friedensrichter definitiv erledigt. Dies entlastet die Bezirksgerichte erheblich und senkt die beim Kanton anfallenden Kosten massgeblich.

Im Nachgang zur Einführung der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 hat der Kanton Aargau am 5. Juni 2012 (Geschäft Nummer 12.83) die Friedensrichterkreise neu eingeteilt und die Entschädigung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter leicht angehoben. Zehn Jahre nach Einführung dieser Änderungen ist es an der Zeit, eine Zwischenbilanz zu ziehen und insbesondere zu reflektieren, ob sich die vorgenommenen Anpassungen und Neuerungen bewährt haben.

Ich bitte den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie hat sich der prozentuale Anteil der auf der Stufe Friedensrichter definitiv erledigten Fälle seit dem Jahr 2011 entwickelt?
  2. Ein wichtiger Grund für die Neueinteilung der Friedensrichterkreise war, kantonsweit eine ausgeglichene und angemessene Auslastung der Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber herbeizugführen. Ist dies gelungen? Wie viele Fälle betreute eine Friedensrichterin bzw. ein Friedensrichter (auf alle Friedensrichter und den ganzen Kanton bezogen) in den letzten 10 Jahren durchschnittlich pro Jahr? Wie hoch ist die je durchschnittliche Fallzahl pro Friedensrich-terin bzw. Friedensrichter im Friedensrichterkreis mit den geringsten Fallzahlen und im Kreis mit den höchsten Fallzahlen?
  3. Wie hoch ist die durchschnittliche jährliche Gesamtentschädigung einer Friedensrichterin bzw. eines Friedensrichters (ohne Geschäftsführungsfunktion)? Wie hoch ist der durchschnittliche Betrag, der davon für Unkosten und Auslagen von der Amtsinhaberin bzw. dem Amtsinhaber ausgegeben wird? Mit welchem durchschnittlichen Nettoverdienst pro Fall und pro Jahr kann eine Friedensrichterin bzw. ein Friedensrichter rechnen?
  4. Wie hoch ist der in Stunden bemessene durchschnittliche Aufwand einer Friedensrichterin bzw. eines Friedensrichters pro Fall?
  5. Wie lange ist eine Friedensrichterin bzw. ein Friedensrichter durchschnittlich im Amt? Können alle Amtsträgerinnen und Amtsträger jeweils nahtlos ersetzt werden? Wenn nein: Wo und wie oft war dies in den vergangenen 10 Jahren der Fall und was waren die Gründe dafür?
  6. Die Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter obliegt in erster Linie den Bezirksgerichtspräsidien. Gemäss § 35 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) regeln die Bezirksgerichte diese in ihren Geschäftsordnungen, welche gemäss § 37 GOG wiederum von der Justizleitung zu genehmigen sind. Die Justizleitung wird deshalb gebeten, darüber Auskunft zu geben, wie die einzelnen Bezirksgerichte ihre Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Zusammenarbeit mit ihnen im Allgemeinen geregelt haben? Gibt es nebst der bezirksweisen Regelung via Geschäftsordnung weitere kantonale und bezirksspezifische Bestimmungen und/oder Usanzen bezüglich Zusammenarbeit zwischen den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern und den Gerichtspräsidien sowie Unterstützung, Einführung, Schulung, Rechtsberatung etc. der Letzteren zugunsten der Friedensrichterinnen und Friedensrichter? Wenn ja: Welche und wie sehen diese in den einzelnen Bezirken aus?
  7. Welche Rolle und Verantwortung obliegt dem Verband der Aargauer Friedensrichter? Wie konstituiert und finanziert sich dieser?
  8. Mit § 46 GOG wurden die Gemeinden des entsprechenden Friedensrichterkrieses verpflichtet, einen geeigneten Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Welche Anforderungen muss ein Raum erfüllen, dass er als im Sinne dieser Bestimmung «geeignet» gilt? Wer definiert die Geeignetheit und/oder gibt es diesbezüglich kantonale Richtlinien? Wie ist das Prozedere bei Uneinigkeit?
  9. Gemäss § 3 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung) ist die Organisation der Schlichtungsbehörden Sache der Kantone. Welche Kantone pflegen ein mit dem Kanton Aargau vergleichbares «Milizsystem» bezüglich Friedensrichterinnen und Friedensrichter? Wie ist die Unterstützung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter durch die Gerichte sowie die fi-nanzielle Entschädigung der Schlichtungsbehörden in diesen Kantonen geregelt?
  10. Haben sich die Änderungen vom 5. Juni 2012 (Geschäft Nummer 12.83) aus der Sicht des Regierungsrats und der Justizleitung bewährt? Wieso und in welchen Bereichen? Konnte in den vergangenen zehn Jahren bezüglich Organisation, Betreuung, Ausbildung, Entschädigung, Unterstützung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter durch die Bezirksgerichte und/oder die Justizleitung weiterer Handlungs- oder Regelungsbedarf festgestellt werden? Wenn ja: In welchen Bereichen und was ist diesbezüglich geplant?

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