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Nutzung bestehender Wohngebäude ausserhalb Bauzone für Unterbringung von Asylsuchenden während Notrecht

15. März 2023

Interpellation Monika Baumgartner, Mitte, Tegerfelden (Sprecherin), Franziska Stenico-Gold-schmid, Mitte, Beinwil (Freiamt), Rita Brem-Ingold, Mitte, Oberwil-Lieli, vom 14. März 2023 betreffend Nutzung bestehender Wohngebäude ausserhalb Bauzone für Unterbringung von Asylsuchenden während Notrecht

Text und Begründung:
Das Asyl- und Flüchtlingswesen ist eine Verbundaufgabe zwischen Bund, Kanton und Gemeinden. Die Erfüllung der Aufnahmepflicht ist ein wichtiges Element, das Verfahren stellt sicher, dass die Ge-meinden ihre Aufnahmepflicht im gesetzlichen Rahmen erfüllen. Die Ersatzvornahme bleibt dabei das letzte Mittel. Die aktuelle Situation zeigt, dass die Situation in den Gemeinden angespannt ist und die Aufnahmepflicht in einzelnen Gemeinden bereits jetzt nicht mehr erfüllt werden kann. Weiter zeigen die Prognosen, dass der Flüchtlingsstrom kaum abnimmt. Der Druck auf Kanton und Gemein-den steigt weiter.

Im Geschäft 22.318 hat der Regierungsrat klar festgehalten, dass die Bewilligungsfähigkeit von nicht-landwirtschaftlichen Bauten ausserhalb der Bauzone in Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raum-planung abschliessend geregelt ist. Wie verhält es sich nun aber mit bestehendem Wohnraum ausserhalb von Baugebiet? In einem Fall in Lengnau AG wurde mit dem Neubau eines Bauernhauses in der Baubewilligung verfügt, dass der bisherige Wohnteil nicht mehr als Wohnraum genutzt werden darf. Das Verfügen eines Abbruchs ist nicht möglich, da der angebaute Stall damit nicht mehr genug stabil wäre.

Die Interpellantinnen bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung von folgenden Fragen:

  1. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, in ähnlich gelagerten Fällen für das Nutzen dieses leer-stehenden Wohnraums eine baurechtliche Zustimmung ausschliesslich während der Notlage zu gewähren?
  2. Könnte der Art. 24 a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone als Ausnahmebewilligung angewendet werden, damit eine Wohnnutzung während der Notlage mög-lich würde?
  3. Kann abgeschätzt werden, wie viele solcher leerstehenden Wohngebäude ausserhalb Bauzone zur Verfügung gestellt werden könnten?
  4. Wenn eine Nutzung bejaht wird, wie könnte gewährleistet werden, dass die Zusammenarbeit für pragmatische Lösungen unterhalb der Departemente in Bezug auf die Nutzung von Wohnraum für die Schutzsuchenden gefördert werden kann?

Ansprechperson

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