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Motion Harry Lütolf, Die Mitte, Wohlen (Sprecher), und Konsequentere Inhaftierung von straffälligen, gewalttätigen oder unzumutbaren alkoholisierten respektive berauschten Personen

16. März 2021

Motion Harry Lütolf, Die Mitte, Wohlen (Sprecher), und Roland Vogt, SVP, Wohlen, vom 16. März 2021 betreffend konsequentere Inhaftierung von straffälligen, gewalttätigen oder unzumutbaren alkoholisierten respektive berauschten Personen

Text:
Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Praxis der aargauischen Polizeikorps in dem Sinne anpassen zu lassen, dass alkoholisierte oder anderweitig berauschte Personen, welche ein öffentliches Ärgernis erregen oder einen Straftatbestand erfüllen, generell bis zu ihrer Ausnüchterung kostenpflichtig in einer Gefängniszelle inhaftiert oder (polizeilich) überwacht in einem Spital respektive in einer Klinik untergebracht werden.

Begründung:
Die vorliegende Motion folgt auf die Ausführungen des Regierungsrates vom 27. Januar 2021 bezüglich der Interpellation Roland Vogt, SVP, Wohlen (Sprecher), und Harry Lütolf, CVP, Wohlen, vom 10. November 2020 betreffend Kapazitäten und Praxis bezüglich Ausnüchterungszellen für straffällige oder unzumutbare alkoholisierte Personen im Kanton Aargau (GR.20.290).

Mit ihrem Vorstoss beabsichtigen die Motionäre eine verbesserte Zuweisungspraxis in eine geschlossene Einrichtung oder in ein Spital. Künftig sollen alle Betrunkenen respektive anderweitig berauschten Personen, die gewalttätig sind, ein öffentliches Ärgernis erregen oder einen Straftatbestand erfüllen, mindestens bis zu ihrer Ausnüchterung in vorhandenen oder noch zu erstellenden Gefängniszellen vorläufig festgenommen (Art. 217 StPO) oder in Polizeigewahrsam (§ 31 PolG) genommen werden. Ist die Hafterstehungsfähigkeit bei solchen Personen nicht gegeben, sollen diese konsequent in ein Spital respektive in eine Klinik eingeliefert und (polizeilich) überwacht werden. Sofern nicht eine Versicherung für die dadurch entstehenden Kosten aufkommt, sollen sich die betroffenen Personen in jedem Fall an diesen Kosten beteiligen müssen.

Die Motionäre stellen in Abrede, dass heute jede berauschte Person, welche gewalttätig ist respektive ein öffentliches Ärgernis erregt, auch tatsächlich festgenommen oder in Polizeigewahrsam genommen oder in ein Spital respektive in eine Klinik gebracht wird; im letzteren Fall wenn notwendig polizeilich überwacht. Der Gegenbeweis wird bereits durch ein konkretes Beispiel erbracht, bei dem ein Motionär als Opfer beteiligt war: Ein junger, aggressiver Mann, der schon mehrmals durch sein Gewaltpotenzial aufgefallen ist, wurde nach seiner Attacke gegen einen Motionär trotz vor Ort festgestellten Blutalkoholgehalt von mehr als 2 Promille und trotz positiven Drogentest (Kokain, Cannabis) einfach nach Hause gebracht. Dies obwohl das Opfer das Gewaltdelikt noch am Tatort und am gleichen Abend zur Anzeige gebracht hat.

Der Gegenbeweis wird auch durch eine Antwort der Regierungsrates auf die erwähnte Interpellation GR.20.290 geliefert. In der regierungsrätlichen Antwort auf die Frage 3 ist von 70 Personen die Rede, welche im Jahr 2019 als nicht hafterstehungsfähig beurteilt wurden. Hiervon sei bei 48 Personen aufgrund einer vorliegenden Eigen- oder Drittgefährdung die Fürsorgerische Unterbringung (FU) in der Forensischen Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG; Klinik Königsfelden) angeordnet worden. Ferner habe bei sieben Personen aufgrund eines medizinischen Problems (zum Beispiel Versorgung von Verletzungen) und bei drei Personen aufgrund ihres stark berauschten Zustands zwecks Gewährleistung der medizinischen Betreuung eine Einlieferung in ein Spital angeordnet werden müssen. Mit 48 Personen in FU plus 10 Personen im Spital kommt man aber nicht auf jene 70 Personen, welche als nicht hafterstehungsfähig beurteilt wurden. Es ist anzunehmen, dass die 12 verbleibenden Personen auf freien Fuss gesetzt und sich selbst überlassen wurden.

Damit erweist sich die aktuelle Inhaftierungspraxis für Betrunkene respektive anderweitig Berauschte, die Gewalt ausüben, ein öffentliches Ärgernis erregen oder einen Straftatbestand erfüllen, als mangelhaft. Dies darf nicht weiter hingenommen werden. Berauschte Aggressoren sollen künftig generell und konsequent bis zu ihrer Ausnüchterung aus dem Verkehr gezogen werden. Es darf nicht mehr vorkommen, dass solche Personen ungeschoren davon kommen und kurze Zeit nach ihrer Festhaltung durch die Polizei mangels Inhaftierung wieder ihr Unwesen treiben können. Die Gesellschaft hat ein Recht darauf, von solchermassen gewalttätigen Personen verschont zu bleiben. Unabhängig davon, wie hoch die Fallzahlen sind.

Im Übrigen sind die Motionäre überzeugt, dass bei einer generellen und konsequenten Inhaftierung der besagten Personen (kostenpflichtige vorläufige Festnahme oder kostenpflichtiger Polizeigewahrsam) mit einer generalpräventiven Wirkung zu rechnen ist und künftig weniger solche Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

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