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Gesetzesanpassung zur ausserschulischen Jugendarbeit

14. Juni 2022

Motion Rita Brem-Ingold, Die Mitte, Oberwil-Lieli (Sprecherin Rita Brem-Ingold), Edith Saner, die Mitte, Birmenstorf, Jürg Baur, die Mitte, Brugg, Colette Basler, SP, Zeihen, Simona Brizzi, SP, Ennetbaden, Kurt Gerhard, SVP, Brittnau, Markus Lang, GLP, Brugg, Béa Bieber, GLP, Rheinfelden, Titus Meier, FDP, Brugg, Ruth Müri, Grüne, Baden, Uriel Seibert, EVP, Schöftland, vom 14. Juni 2022 betreffend Änderung § 67b, Leistung der Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit.

Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, Artikel §67 des Schulgesetzes sowie die Ausführungsbestimmungen in §36-39 der Verordnung über die Volksschule an die heutigen Anforderungen anzupassen und offener zu formulieren, damit Projekte auch direkt durch professionelle Stellen der Jugendarbeit, die im Auftrag der Gemeinden arbeiten, eingereicht und umgesetzt werden können. In §67b soll namentlich der Absatz 2 gestrichen werden, der die maximale Beitragshöhe auf 40% der subventionsberechtigten Ausgaben limitiert. Zudem ist der bürokratische Aufwand der heutigen Zeit anzupassen, beispielsweise durch eine Digitalisierung der Prozesse.

Begründung:
Politische Gemeinden oder Kirchgemeinden des Kantons Aargau können Fördergelder beantragen für kinder- und jugendfördernde Massnahmen in ihrer Gemeinde. Ein Gesuch muss jedoch im Vorjahr der Umsetzung vollständig vorliegen. Das heisst ein Konzept mit Ausgangslage, Ziele, Zielgruppen, Massnahmen und Methoden, Zeitplan, Budget, Trägerschaft und errechnete Kosten muss vorliegen. Eine aufwendige Arbeit, oftmals für einen kleinen Betrag. Eine direkte Einreichung durch eine professionelle Fachstelle Jugendarbeit ist aufgrund der aktuellen Gesetzesvorlage nicht möglich.

Grundsätzlich fällt auf, dass die durch den Grossen Rat bereit gestellten Mittel im AFP seit Jahren unvollständig ausgeschöpft werden. Ein paar Überlegungen dazu sind in der Folge aufgeführt:

  1. Öffnung der Jugendarbeit; die Praxis hat sich stark verändert, sie ist professioneller seit Annahme des besagten Artikels. Die Jugendarbeit ist komplexer geworden, die Herausforderungen grösser und die Digitalisierung hat Einzug gehalten.
  2. Die Unterstützung von befristeten Projekten soll möglich sein, damit innovative Ideen angegangen werden können. Aktuell ist eine Weiterführung von Projekten gefordert, was nicht immer sinnvoll ist.
  3. Die aktuelle Wartefrist bis zur Gutsprache eines Beitrages ist oft der Tod eines Projekts. Daher sollen mehrere Anträge pro Jahr gestellt werden dürfen.
  4. Institutionen und Vereine, welche wertvolle und professionelle Jugendarbeit leisten, sollen Fördergelder beziehen dürfen und nicht bei jedem Antrag den Weg über den Gemeinderat machen müssen.
  5. Das Angebot ist zu wenig bekannt. Regelmässige Informationen aller Gemeinden und Jugendarbeitsstellen sollen sich etablieren.
  6. Im §67b soll namentlich auch der Absatz 2 gestrichen werden, der die maximale Beitragshöhe auf 40% der subventionsberechtigten Ausgaben limitiert. Zur Vereinfachung könnten die folgenden Vorschläge via Verordnung geregelt und angepasst werden: Kleine Beiträge bis Fr. 5000.—sollen schnell und unbürokratisch behandelt werden. Dafür steht ein vereinfachtes Formular zur Verfügung. Der Betrag soll im gleichen Jahr ausbezahlt werden. Mittlere Beiträge bis Fr. 10’000.—sollen, mittels einfachem und überschaubarem Formular beantragt werden können. Die Auszahlung erfolgt innert weniger Monate. Höher als Fr. 10’000.–, gemäss bisheriger Praxis, jedoch zwei Prüftermine jährlich. Ab diesem Betrag soll die Fördergrenze bei 40% liegen.
  7. Effizienz und vereinfachte Handhabung sind der heutigen Zeit anzupassen, beispielsweise durch eine Digitalisierung der Prozesse.

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