Unsere Website ist nicht für deine Browserversion optimiert.

Seite trotzdem ansehen

Prüfung, Klärung und transparenter Darstellung der Kompetenzordnung bezüglich Oberaufsicht, Aufsicht und Oberleitung der Kantonsspitäler in der Rechtsform der gemeinnützige Aktiengesellschaft nach OR

14. Dezember 2020

Postulat vom 15. Dezember 2020  der CVP Fraktion, Alfons P. Kaufmann, CVP, Wallbach (Sprecher) betreffend Prüfung, Klärung und transparenter Darstellung der Kompetenzordnung bezüglich Oberaufsicht, Aufsicht und Oberleitung der Kantonsspitäler in der Rechtsform der gemeinnützige Aktiengesellschaft nach OR

Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, im Rahmen der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGPL) die Fragen der Kompetenzabgrenzungen zwischen der Oberaufsicht, Aufsicht und der Oberleitung im Einklang mit der Rechtsordnung zum Zwecke einer wirksamen Führung der Kantonsspitäler transparent darzulegen.

Begründung:
Seit der Umwandlung (im Jahre 2004) der Kantonsspitäler Aarau und Baden sowie der Psychiatrischen Dienste in der Rechtsform der gemeinnützigen Aktiengesellschaften nach Obligationenrecht (OR, «Spitalaktiengesellschaften») gibt es immer wieder politische Diskussionen und Unklarheiten in Bezug auf die Eigentümerrechte und die Abgrenzungen zwischen Oberleitung, Aufsicht und Oberaufsicht dieser Firmen, sowie die strategische und operative Leitung.

Die Governance dieser obligationenrechtlich organisierten Staatsbeteiligungen und das Risikomanagement gehören, zusammen mit anderen Aufgaben, zu den Grundpfeilern der strategischen Unternehmensführung dieser für die Gesundheitsversorgung zentralen Firmen.  Die mit dieser Führung verbundenen Kompetenzordnung muss in Bezug auf die Zuständigkeit von Grossem Rat, Regierungsrat und Verwaltungsrat geklärt und transparent sein. Zur Darstellung dieser Kompetenzordnung sind die dafür massgeblichen Gesetzeswerke von Bund und Kantonen beizuziehen:
– Obligationenrecht (Verwaltungsrat, strategische Führung der Firma im Rahmen der Eignerstrategie),
– Aktienrecht (Regierungsrat, Rolle als Aktionär/Eigentümer),
– Spitalgesetz (Regierungsrat als Organ der Aufsicht und als Leistungsbesteller),
– KVG (Kanton (Regierungsrat) und Krankenkassen als Finanzierer),
– Verwaltungsrecht (Grosser Rat als Oberaufsichtsbehörde der Regierung und der Verwaltung),
– Ev. weitere relevante Gesetzgebungen.

Der Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GPK) vom 22. September zeigt einmal mehr auf, dass die Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Organe gegenüber allen Stakeholdern und deren Organen nicht oder zu wenig klar dargestellt resp. abgegrenzt sind. Es werden laufend zum Teil unterschiedliche und sich widersprechende Erwartungen und Anforderungen an die verantwortlichen Organe (Verwaltungsrat, Finanzkontrolle, Regierungsrat resp. Departemente, Grosser Rat resp. Kommissionen) gestellt.

Der Bericht der GPK übergeht in vielen Teilen die bundesgesetzlich im OR und im Aktienrecht fixierten Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Verwaltungsräte gegenüber ihrer Gesellschaft und gegenüber dem Regierungsrat als Aktionärsvertreter. Aus unserer Sicht ist die Oberleitung der Spitäler im Bundesrecht geregelt (gemäss OR) und als solche klar dem Verwaltungsrat zugeordnet; dieser hat im Rahmen des Aktienrechts Rechenschaftspflichten gegenüber dem Regierungsrat als Kantonsvertreter (Allein- bzw. Hauptaktionär, Eigentümer). Der Regierungsrat gibt dem Verwaltungsrat seine betrieblichen Erwartungen im Rahmen der Eignerstrategie vor, seine gesundheitsversorgungspolitischen im Rahmen der Vergabe der Leistungsaufträge und seine aufsichtsrechtlichen im Rahmen des Spitalgesetzes resp. des KVG vor.

In kritischen Situationen kommt immer wieder zum Ausdruck, dass die Umwandlung der Kantonsspitäler in gemeinnützige Aktiengesellschaften zwar stattgefunden hat, aber weiterhin grössere Unklarheiten herrschen, wer rechtlich das Sagen und die Verantwortung in Bezug auf die Führung und Aufsicht der Aktiengesellschaften tatsächlich hat.

Der Regierungsrat wird darum im Rahmen der Überarbeitung der GGPL eingeladen, die Aufgaben und Rollen von Parlament, Regierungsrat und Verwaltungsrat bei der Oberleitung und Aufsicht über die Kantonsspitäler entlang den massgebli-chen Regulatorien zu klären und festzuhalten.

Kontakt

Engagiere dich