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Kantonspolizisten und Kantonsschullehrer weiterhin vor der Türe

9. März 2018

Gemäss Unvereinbarkeitsgesetz vom 29. November 1983 dürfen im Aargau Angestellte, die in einem Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes stehen, nicht ins Kantonsparlament gewählt werden. Die Begründung: man will verhindern, dass eine Personengruppe neben allem, das es zu entscheiden gibt, auch im persönlichen eigenen Interesse entscheiden könnte, beispielsweise über die Löhne, beispielsweise über Anstellungsbedingungen, über jegliche weitere Belange, welche den eigenen Tätigkeits- und Interessensbereich tangieren. Einzige Ausnahme bilden die Lehrpersonen an der Volksschule.

Deshalb bemüht sich die CVP seit Jahren, Kantonschullehrern die Wählbarkeit in den Grossen Rat zu ermöglichen. Die Verweigerung des passiven Wahlrechtes ist unseres Erachtens ein schwerer Eingriff in die politischen Rechte eines Menschen. So rigoros wie das im Aargau gehandhabt wird, ist das schweizweit sehr aussergewöhnlich. Nur schon in der Deutschschweiz kennen 15 von 19 Kantonen eine viel offenere Handhabung. Nach einer langen Debatte hat der Grosse Rat mit 72 zu 62 Stimmen einen Vorstoss abgelehnt, der die Wahl von weiteren Personalgruppen des kantonalen Rechtes prüfen wollte. Beispielsweise Kantonspolizisten, Kantonsschullehrern oder Lehrpersonen an den kantonalen Berufsschulen.

Die Rigorosität des Gesetzes ist das Eine, da kann man unterschiedlicher Meinung sein. Wäre da nicht diese Ausnahme. Die Begründung der Regierung und der Mehrheit aus FDP und SVP, weshalb die Lehrpersonen an der Volksschule weiterhin ausgeschlosssen sind, fokussierte sich nicht auf die Interessenskonflikte, diese bestehen bei den Volksschullehrpersonen schliesslich auch. In der Debatte wurde darauf gar nicht eingegangen, argumentiert wurde mit den Anstellungsmodalitäten. Die einen sind pro forma bei den Gemeinden angestellt, die anderen beim Kanton. Dies, mit Verlaub, ist ein alter Zopf. Entscheide zu den Anstellungen fällen heutzutage die Schulleitungen.  Bei den Volkschullehren, bei den Kantonsschullehrern und bei den Angestellten der kantonalen Schulen. Entlöhnt werden alle durch das gleiche kantonale Lohnsystem. Wieso sollen die einen Lehrpersonen folglich mehr Konflikte haben als andere?

Die Fragen bleiben. Weshalb sollen Lehrpersonen der kantonalen Schulen oder Kantonspolizisten, welche zwar in einem kantonalen Anstellungsverhältnis sind, aber mit der Verwaltung selbst nichts zu tun haben, anders behandelt werden als Volksschullehrer, welche auch in einem kantonalen Dienstverhältnis sind und mit der Verwaltung nichts zu tun haben. Die CVP meint, es hätte sich gelohnt, dies einmal grundlegend abzuklären, die Diskriminierung aufzuheben und den alten Zopf aus dem Jahre 1983 abzuschneiden.

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