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Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Anzahl Lesungen durch den Grossen Rat

7. Mai 2021

Interpellation Edith Saner, Die Mitte, Birmenstorf (Sprecherin), und Harry Lütolf, Die Mitte, Wohlen, vom 4. Mai 2021 betreffend Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Anzahl Lesungen durch den Grossen Rat

Text und Begründung
Im Kanton Aargau bedürfen alle Gesetzesberatungen zwei Lesungen durch den Grossen Rat (§ 78 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Aargau und § 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes, GVG, SAR 152.200). Gesetzesberatungen in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass es immer wieder Vorlagen gibt, welche in weiten Teilen unbestritten oder nicht besonders komplex sind und ohne Qualitätseinbusse in einer Beratung abgeschlossen werden könnten. In solchen Fällen könnte ein Verzicht auf eine zweite Lesung das Verfahren vereinfachen und Ressourcen einsparen.

Ein kantonaler Vergleich zeigt, dass bei Verfassungsänderungen in allen Kantonen, ausser im Kanton Basel-Stadt, immer zwei obligatorische Lesungen stattfinden. Im Kanton Basel-Stadt beschliesst das Parlament jeweils nach der ersten Beratung, ob es eine zweite, fakultative Lesung geben soll.

Bei Gesetzesänderungen gibt es unter den Kantonen grosse Unterschiede. Nicht zwingend vorgeschrieben ist eine zweite Lesung bei Gesetzesänderungen in den Kantonen Appenzell-Innerrhoden, Basel-Stadt, Bern, Graubünden, Neuenburg, Nidwalden, Schwyz, Solothurn und Uri (somit bei neun Kantonen). In diesen Kantonen ist eine zweite Lesung fakultativ. Die gesetzlichen Bestimmungen der genannten Kantone unterscheiden sich insbesondere darin, wie entschieden wird, ob es eine zweite Lesung gibt. Während in einigen Kantonen grundsätzlich zwei Lesungen vorgesehen sind und aktiv auf eine zweite Lesung verzichtet werden muss (z.B. Kanton Nidwalden und Kanton Bern), gibt es in anderen Kantonen grundsätzlich nur eine Lesung und eine zweite Lesung muss aktiv beschlossen werden (z.B. Kanton Neuenburg, Basel-Stadt und Schwyz). In einigen Kantonen wird über eine zweite Lesung nur auf Antrag und in anderen Kantonen im Rahmen eines definierten und standardisiertem Ablauf abgestimmt. Dies zeigt auf, dass Gesetzesberatungen in den Kantonen unter gleichen Voraussetzungen (allesamt Parlamente mit Einkammersystem) unterschiedlich stattfinden können.

In diesem Zusammenhang laden wir den Regierungsrat ein, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Schliesst sich der Regierungsrat der Meinung an, dass gewisse Gesetzesänderungen durch den Grossen Rat effizienter (in einer Lesung) beraten werden könnten, ohne dass die Qualität der Gesetzgebung darunter leiden würde?
  2. Welche Vorbehalte hat der Regierungsrat gegenüber Gesetzesänderungen, welche bei entsprechender verfassungsmässiger Ordnung nur in einer Lesung durchgeführt werden könnten?
  3. Ist der Regierungsrat bereit, dem Grossen Rat bei nächster Gelegenheit, wenn ohnehin eine Verfassungsänderung in ähnlicher Materie ansteht, von sich aus eine Vorlage zu den aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten und die Vor- und Nachteile von Gesetzesänderungen mit nur einer Lesung aufzuzeigen?

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