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Generelle Vereinfachung von Planungsverfahren im Bauwesen

29. Juni 2017

Interpellation Ralf Bucher, CVP, Mühlau (Sprecher), und Christoph Hagenbuch, SVP, Oberlunkhofen, vom 27. Juni 2017 betreffend generelle Vereinfachung von Planungsverfahren im Bauwesen

Text und Begründung:
Revisionen der Bau- und Nutzungsordnung auf Gemeindeebene dauern heute in der Regel viele Jahre. Einerseits steigen so die Planungskosten ins unermessliche, andererseits führt die Planungsunsicherheit zu Problemen bei baureifen Grundstücken, bei welchen die Realisation der Überbauung unter Umständen auf Jahre verschoben werden muss.
In Zeiten knapper Kantonsfinanzen muss die Frage erlaubt sein, in welchen Bereichen auf Dienstleistungen verzichtet werden soll. Insbesondere soll dort auf Dienstleistungen verzichtet werden, wo das Erbringen dieser Dienstleistungen heute mit Mehrkosten für Gemeinden und Private sowie mit überlangen Wartezeiten verbunden ist und somit ein Unterlassen dieser Leistungen einen Mehrwert für alle Beteiligten mit sich bringen würde.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, die Planungsverfahren im Bereich der Revision von kommunalen Bau- und Nutzungsordnungen markant zu vereinfachen? Wenn ja, wie? Wenn nein, weshalb nicht?
  2. Auf welche Planungsinstrumente könnte zukünftig verzichtet werden? Als Beispiele seien genannt: Siedlungstrenngürtel, Freihaltezonen, Verkehrskonzepte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z. B. Landschaftsentwicklungsprogramm, Regionalplanungen, Schutzobjekte (z. B. Substanzschutz oder Heimatschutzobjekte), sowie diverse Inventare (z. B. Naturobjekte, Kulturobjekte, Genereller Entwässerungsplan (GEP), Gefahrenkarte Hochwasser) ohne Grundeigentümerverbindlichkeit.
  3. Mit welchen Kosteneinsparungen auf Gemeinde- und Kantonsebene kann gerechnet werden, wenn die obengenannten Planungsinstrumente ersatzlos gestrichen werden – unter gleichzeitiger Straffung der entsprechenden Verwaltungsabteilungen?
  4. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass die Vorprüfung im Grundsatz nicht weiter gehen kann als die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde gemäss § 27 Abs. 2) des BauG?
  5. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass demzufolge in der Vorprüfung Dinge, die im Autonomiebereich der Gemeinde liegen, nicht geprüft werden müssten?
  6. Weshalb prüft der Regierungsrat bei knappen Ressourcen demnach diese Bereiche, für die er nicht zuständig wäre, trotzdem?
  7. Im Kanton Aargau besteht in jeder Gemeinde eine individuelle Bau- und Nutzungsordnung, was das Bauen für Bauherren verkompliziert. Was unternimmt der Kanton, um er eine Vereinheitlichung anzustreben?

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