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Fraktionserklärung Härtefallgelder

3. Dezember 2021

Ich spreche im Namen der Fraktion der SVP und der Mitte. Einmal mehr sind von der Covid-Pandemie betroffene Unternehmungen verunsichert. Wie zwischenzeitlich mehrfach in den Medien berichtet wurde, müssen Betriebe und davon sind insbesondere einmal mehr die Gastrobetriebe betroffen, welche im 2021 einen Gewinn erwirtschaftet haben, die Härtefallgelder zurückbezahlen.

Der Bund hat die Rückzahlung von Härtefallgeldern für Unternehmungen festgelegt, die mehr als 5 Mio. steuerbaren Jahresgewinn erwirtschaften. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt gemäss den Übergangsbestimmungen nur für Härtefallgelder, welche nach Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung zugesichert wurden und für juristische Personen.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau geht wesentlich weiter: Er hat in der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Juni 2021 festgelegt, dass auch Unternehmungen mit einem Umsatz von weniger als 5 Mio. mit einem steuerbaren Jahresgewinn 2021 Härtefallgelder zurückbezahlen müssen.

Dieser neue § 7h der Sonderverordnung wurde am 30. Juni 2021 beschlossen und per 1. Juli in Kraft 2021 gesetzt. In der Verordnung fehlt der Hinweis, ab wann diese Änderung gilt. Zudem verweist dieser Paragraph auf die Bundesgesetzgebung im Steuerrecht, ohne dass klar festgehalten wird, welche Unternehmungen davon betroffen sind. Aus unserer Sicht kann die Änderung nur ab Inkrafttreten gelten und kann nur für juristische Personen zur Anwendung kommen, nicht aber für Einzelunternehmungen.

Diese bestehenden Unklarheiten verunsichern nun die Unternehmungen, welche Härtefallgelder bezogen haben. Sie alle haben in der Pandemie einen wesentlichen Anteil geleistet, um diese zu bewältigen, und mussten ihre Betriebe teils auf behördliche Anordnung schliessen. Das verdient grossen Respekt.

Im Hinblick auf eine mögliche neue Covidwelle und unsichere Zeiten, die uns wieder bevorstehen fordern wir Sie, geschätzte Herren Regierungsräte, höflich auf, hier schnellstmöglich für Klärung zu sorgen und die Öffentlichkeit zu informieren, wie die Rückzahlungsverpflichtung angewendet wird und für welche Unternehmungen sie gilt. Aus unserer Sicht braucht es hier eine grosszügige Auslegung und es darf nicht sein, dass Betriebe mit zusätzlich viel bürokratischem Aufwand belastet werden. Ebenso würde eine zu strenge Auslegung zu unnötigem Aufwand innerhalb der kantonalen Verwaltung führen, was ebenso zu verhindern ist. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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