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Erweiterung des § 47 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG)

11. Mai 2015

Motion der CVP-Fraktion (Sprecherin Theres Lepori, Berikon) vom 5. Mai 2015 betreffend Erweiterung des § 47 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG)

Text:
Der Regierungsrat wird gebeten, im Polizeigesetz in § 47 folgende Ergänzung aufzunehmen: Wer sich bei bewilligungspflichtigen Kundgebungen auf öffentlichem Grund oder an allgemein zugänglichen Orten durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bis Fr. 5000.– bestraft.

Begründung:
Die „Teilnahme an einer bewilligungspflichtigen Kundgebung auf öffentlichem Grund“ findet auch Anwendung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, so auch bei Fussball-Spielen. Weil das Stadion nicht als öffentlicher Grund deklariert und ausgeschieden ist, kommt dieser Paragraph innerhalb des Stadions nicht zur Anwendung. Es kann nicht sein, dass innerhalb eines Stadions ein geschützter Raum für Hooligans und gewaltbereite Fussballfans entsteht und diese infolge Vermummung nicht oder nicht rasch möglichst identifiziert und zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Präzisierung im Gesetz ist eine Forderung zur Unterstützung der Polizeiarbeit und zum Schutz korrekter und begeisterter Fans aller Mannschaften. Die Formulierung entspricht auch Bestrebungen auf nationaler Ebene.

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