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Ermessen bei Quarantäne von Kindern zwischen 0 und 6 Jahren

15. September 2020

Interpellation Cécile Kohler, CVP, Lenzburg (Sprecherin), vom 15. September 2020 betreffend Ermessen bei Quarantäne von Kindern zwischen 0 und 6 Jahren

Text und Begründung:
Aufgrund der Covid-19 Pandemie wird vermehrt eine 10-tägige Quarantäne für Personen angeordnet, welche mit positiv getesteten Personen in Kontakt waren. Diese Massnahme ist vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) so vorgeschrieben und gilt für die gesamte Bevölkerung. Dies wird aufgrund des derzeitigen Wissensstands als grundsätzlich wichtig und richtig erachtet. Gemäss «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» des BAG vom 12. September 2020 gilt Folgendes:

Wenn Sie mit anderen Personen, aber nicht der erkrankten Person, im gleichen Haushalt leben

  • Richten Sie sich allein in einem Zimmer bei geschlossenen Türen ein und nehmen Sie die Mahlzeiten in Ihrem Zimmer ein.
  • Vermeiden Sie jegliche Besuche und Kontakte und verlassen Sie das Zimmer nur, wenn nötig.
  • Halten Sie 1,5 Meter Abstand von den anderen Personen im Haushalt, wenn Sie Ihr Zimmer verlassen müssen.
  • Waschen Sie sich regelmässig die Hände.
  • (…)

Diese Anweisungen gelten auch für Kinder, wenn diese beispielsweise aufgrund der Erkrankung ihrer Kindergartenlehrperson in Quarantäne müssen. Das heisst, nur das Kind muss in Quarantäne, nicht aber seine Eltern oder Geschwister. So muss beispielsweise ein fünfjähriges Kind während zehn Tagen mehrheitlich alleine in seinem Zimmer bleiben, in seinem Zimmer essen und darf nur mit genügendem Abstand mit seiner Familie zusammen sein. Die Kontaktpersonen sind aufgefordert, Schutzmasken zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.

Es wird kaum möglich sein, dass ein Kindergartenkind die Quarantäneregeln einhält und ebenso wird es für die Eltern nur schwer möglich sein, ihr Kind genügend auf Abstand zu halten. Hinzu kommt, dass Kinder gemäss der UN-Kinderrechtskonvention sowohl ein Recht auf Partizipation, Bildung als auch auf Freizeit und Spiel haben. Die UN-Kinderrechte verlieren ihre Gültigkeit nicht durch die Covid-Pandemie. Es ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen normierten Kindeswohles, wenn ein Kind ohne Krankheitssymptome während zehn Tagen «eingesperrt» ist und auch nicht in Begleitung eines Elternteils vor die Haustüre oder auf einen Spielplatz darf (selbstverständlich ohne Kontakte mit andern Personen).

Aufgrund dieses Sachverhalts bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie wird das Ermessen bei der Anordnung von Quarantäne für Kinder von 0 – 6 Jahren durch den Kanton Aargau angewendet?
  2. Innert welcher Frist wird mit den Eltern durch das kantonale Contact-Tracing Center Kontakt aufgenommen?
  3. Welche Unterstützung erhalten Eltern seitens Contact-Tracing?
  4. Wie werden die Kinderrechte und das Kindeswohl im Rahmen der Quarantäne gewährleistet?
  5. Wie wird sichergestellt, dass die Quarantänepraxis bei Kindern zwischen 0 und 6 Jahren den kinderpsychologischen, pädiatrischen und kindesschutzspezifischen Minimalkriterien entspricht?

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