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Entschädigung Spitäler für Covid-19 Vorhalteleistungen angemessen

13. April 2021

Am 13. März 2020 hat der Bundesrat ein Verbot für ambulante und stationäre Behandlungen angeordnet, die medizinisch nicht dringlich sind und verschoben werden können. Zur Bewältigung der zweiten Welle der Coronavirus-Pandemie hat das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau am 26. Oktober 2020 diverse Vorgaben für die Spitäler zur Sicherstellung der Versorgung und zur Bewältigung des Patientenaufkommens erlassen. Durch die Vorgaben von Bund und Kanton entstanden für die Spitäler und Kliniken massive Ertragsausfälle bei gleichzeitig erheblichen Zusatzkosten für die Behandlung der COVID-19-Patienten.

Die Ertragsausfälle und die Zusatzkosten sind grundsätzlich als Vorhalteleistungen der Spitäler und Kliniken zur Behandlung der COVID-19-Patienten und zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus einzustufen. Diese Vorhalteleistungen sind nicht Teil der ordentlichen Tarifierung und gelten daher als gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäss Spitalgesetz. Die Erhebungen bei den Spitälern ergeben für das Jahr 2020 Vorhalteleistungen im Umfang von 100 Millionen Franken. Für das Jahr 2021 geht das Departement Gesundheit und Soziales von einer maximalen Entschädigung an die Spitäler von 75 Millionen Franken aus. Für die Entschädigung der Vorhalteleistungen ist somit ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 175 Millionen Franken vorgesehen.

Die Erwartungen seitens der Behörden, dass die Spitäler und Kliniken bezüglich Zusammenarbeit und Flexibilität im Einsatz ihres Personals, ihres Materials und ihrer Infrastruktur im Krisenmodus funktionieren, wurden erfüllt. Es ist daher folgerichtig, dass der Kanton und gegebenenfalls der Bund die finanzielle Verantwortung für die bestellten Vorhalteleistungen tragen und damit den Spitälern das wirtschaftliche Fortkommen ermöglichen.

Die Mitte Aargau hat ihr grundsätzliches Einverständnis zur Kreditvorlage für die Entschädigung der Spitäler für COVID-19-bedingte Vorhalteleistungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Anhörungsbericht erteilt. Aus Solidarität mit den betroffenen Betrieben aus anderen Branchen und auf Grund der Tatsache, dass ambulante Leistungen und Leistungen der Zusatzversicherungen bei der Berechnung der Ertragsausfälle nicht abgegrenzt werden können, erscheint der Mitte Aargau eine Entschädigung von 75% der Ertragsausfälle als angemessen. Die ausgewiesenen Mehrkosten infolge der Pandemie sind jedoch durch die behördlich angeordneten Massnahmen entstanden und sollen prioritär und zu 100% ersetzt werden.

Vernehmlassungsantwort

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