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Entlastung Abteilung Baubewilligung und Recht

21. Januar 2022

Text:
Der Regierungsrat wird aufgefordert, geringfügige Bauvorhaben, welche zurzeit durch die Abteilung Baubewilligung und Recht des BVU beurteilt und bewilligt werden, durch die Gemeinden abschliessend bewilligen zu lassen. Die Bauverordnung (BauV) ist entsprechend anzupassen.

Begründung:
Im AFP 2022-2025 wurde im Aufgabenbereich 605 (Baubewilligung und Recht) eine zusätzliche Stelle beantragt. Diese sollte im Bereich der Beschwerden eingesetzt werden. Begründet wurde die Stelle damit, dass sich die Beschwerden in den letzten Jahren fast verdoppelt haben. Die neue Stelle sollte die Gemeinden und Bauherrschaften vor und nach einem Beschwerdeverfahren besser begleiten und beraten, um so die Anzahl Beschwerden reduzieren zu können. Gegen dieses Vorhaben hat die Mitte keine Einwände. Trotzdem hat die Mitte diese zusätzliche Stelle an der AFP-Beratung abgelehnt. Dies mit der Begründung, zuerst mit organisatorischen Massnahmen und Anpassung der Prozessabläufe die Effizienz in der Abteilung zu steigern. Der Grosse Rat war mehrheitlich auch dieser Meinung und hat die zusätzliche Stelle abgelehnt.
Neben den erwähnten organisatorischen Massnahmen in der Abteilung Baubewilligung und Recht müssen die Zuständigkeiten der Kantonalen Stelle überprüft werden. So kann mit einer Aufgabenverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden eine Entlastung erreicht werde. Potential besteht darin, wenn untergeordnete Baugesuche, welche aktuell eine Kantonale Bewilligung benötigen, den Gemeinden überlassen werden. Im § 63 BauG ist geregelt, welche Bauvorhaben die Zustimmung und Bewilligung anderer Behörden benötigen. Dieser Artikel lässt diesbezüglich einen gewissen Spielraum zu. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl solcher Gesuche nicht unwesentlich ist und durch eine Zuständigkeitsverschiebung an die Gemeinden eine spürbare Entlastung der Abteilung Baubewilligung und Recht mit sich bringen würde. So werden Ressourcen frei, welche für komplexe Verfahren oder für die Begleitung der Gemeinden und Bauherrschaften bei Beschwerdeverfahren eingesetzt werden können.
Geringfügige Bauvorhaben können untergeordnete Bauten an Kantonsstrassen, Gewässern oder anderen Bereichen sein, welche aktuell eine Kantonale Bewilligung benötigen. Damit es keine Unklarheiten der Zuständigkeit zwischen den Gemeinden und dem Kanton gibt, müssen die betroffenen Bauten explizit in der BauV aufgeführt werden. Eine vergleichbare Regelung gibt es bereits bei Bauten, welche keiner Bewilligung bedürfen (§ 49 BauV)

Zudem ortete die Mitte-Fraktion mit dem Projekt E-Bau (Elektronische Baubewilligung) ebenfalls Vereinfachungen der Abläufe und deshalb ebenfalls Einsparungen von personellen Ressourcen. Daher können auch in diesen Zusammenhang die Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren zwischen Kanton und Gemeinden angepasst werden.

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