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Einbezug der Bedürfnisse, Planungen und Beschlüsse der Gemeinden bei Innerortsstrecken von Kantonsstrassen

1. September 2017

Interpellation Harry Lütolf, CVP, Wohlen, vom 29. August 2017 betreffend Einbezug der Bedürfnisse, Planungen und Beschlüsse der Gemeinden bei Innerortsstrecken von Kantonsstrassen

Text und Begründung:
Anlass für die vorliegende Interpellation sind Vorkommnisse in der Gemeinde Wohlen; andere Aargauer Gemeinden können in ähnlicher Weise betroffen sein. Bereits vor sieben Jahren wurde in Wohlen beschlossen, die sogenannte „Zentralstrasse“ aufzuwerten (Beschluss des Einwohnerrates vom 26. April 2010). Im kommunalen Finanzplan 2016–2025 sind für dieses Projekt für die Jahre 2017 sowie 2018 je eine Million Franken für die Realisierung vorgesehen. Die Zentralstrasse ist für das Wohler Ortsbild, das angrenzende Gewerbe und die Anwohnerschaft von grosser Bedeutung. Das Projekt kommt aber nicht vom Fleck. Die Schuld trägt der Kanton, weil es sich bei der Zentralstrasse um eine Kantonsstrasse handelt und die Gemeinde offenbar vom Wohlwollen des Kantons abhängt! Mit der zuständigen Abteilung Tiefbau (ATB) des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt wurde zwar ein Betriebs- und Gestaltungskonzept für die Zentralstrasse erarbeitet. Überraschend setzen der Kanton bzw. die ATB nun aber eigenmächtig andere Prioritäten. Die ATB spricht nun plötzlich davon, dass andere Sanierungsprojekte in Wohlen dringlicher seien; die Aufwertung der Zentralstrasse sei nicht vordringlich (dies geht aus einer Antwort der ATB im Zusammenhang mit einer kürzlich erfolgten Anfrage im Wohler Einwohnerrat hervor). Die eigenmächtige Priorisierung durch den Kanton geht auch aus dem kantonalen Strassenbauprogramm 2017 und aus dem kantonalen Aufgaben- und Finanzplan 2017–2020 (vom Grossen Rat am 6. Dezember 2016 genehmigt) hervor: demnach sind für das Jahr 2017 in Wohlen keine Projekte und für die Folgejahre nur ein Strassenbauprojekt vorgesehen; noch dazu an einer völlig anderen Stelle und für Wohlen weit weniger wichtig. Diese eigenmächtige Priorisierung durch den Kanton – über die Köpfe der Wohler Einwohnerschaft hinweg, also der Direktbetroffenen, und gegen erklärte Absichten, Planungen und Beschlüsse der Gemeinde – ist inakzeptabel!
In diesem Zusammenhang stelle ich dem Regierungsrat folgende Fragen:

  1. Begrüsst es der Regierungsrat, wenn eine kantonale Amtsstelle bei Innerortsstrecken von Kantonsstrassen plant und bauen lässt (oder eben nicht), ohne die erklärten Bedürfnisse, Planungen und Beschlüsse einer Gemeinde zu berücksichtigen?
  2. In § 20 Absatz 1 des Dekrets über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kan-tonsstrassen (Kantonsstrassendekret, SAR 751.120) ist der Unterhaltsbegriff definiert. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass es sich beim erwähnten Betriebs- und Gestaltungskonzept für die Wohler Zentralstrasse demnach nicht um ein Unterhalts-, sondern um ein Bauprojekt handelt?
  3. § 9 des Kantonsstrassendekrets steht unter dem Titel „Bau“. In dessen Absatz 2 ist festgehalten, dass der Regierungsrat ermächtigt ist, den Ausbau von in den Strassenbauprogrammen nicht enthaltenen Innerortsstrecken zu beschliessen, sofern es die Gemeinde verlangt und ihren Kostenanteil übernimmt. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass gestützt auf diese Bestimmung die ATB des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt eigentlich verpflichtet wäre, das erwähnte Betriebs- und Gestaltungskonzept für die Wohler Zentralstrasse sofort umzusetzen, zumal ein diesbezüglicher Beschluss des Wohler Einwohnerrats vorliegt und der Kostenanteil der Gemeinde bereits im kommunalen Finanzplan eingestellt ist?
  4. Sieht der Regierungsrat bezüglich Innerortsstrecken von Kantonsstrassen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, damit entsprechenden Bedürfnissen, Planungen und Beschlüssen der Gemeinden vermehrt Rechnung getragen werden kann bzw. werden muss; auch zur Stärkung der Gemeindeautonomie?
  5. Falls der Regierungsrat die Ansicht in Frage 3 nicht teilen und keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf (Frage 4) sehen würde: Wie müsste eine Gemeinde idealerweise vorgehen, wenn sie eine Innerortsstrecke einer Kantonsstrasse auf ihrem Gemeindegebiet baldmöglichst saniert, aufgewertet oder ausgebaut haben möchte, der Kanton bzw. die zuständige kantonale Amtsstelle diesem Anliegen aber eine geringe bzw. keine Priorität beimisst?

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