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Den Gemeinden mehr Autonomie geben

31. März 2017

Die vorgeschlagenen Änderungen im Gemeindegesetz geben den Gemeinden mehr Autonomie. Die CVP begrüsst den eingeschlagenen Weg zur Stärkung der Eigenkontrolle. Einige Massnahmen allerdings tragen nicht zur Risikominimierung bei und werden deshalb klar abgelehnt.

HRM2 und die Einführung der externen Bilanzrevision haben die finanzielle Führung der Gemeinden stark verändert. Im Gesetz für die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) wird den Gemeinden mehr Verantwortung übertragen. Die CVP unterstützt im Grossen und Ganzen die Abschaffung der kantonalen Genehmigungspflicht für Budgets und Rechnungen, erhalten die Gemeinden dadurch doch mehr Autonomie.

Eigenkontrolle verstärken
Die Risikobeurteilung und das interne Kontrollsystem sind schon heute wichtige Aufgaben des Gemeinderates. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird die Verantwortung für diese Aufgaben noch verstärkt. Die kantonale Aufsichtstätigkeit (Gemeindeabteilung beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres) kann deshalb reduziert werden. Die Gemeinden allerdings müssen den Prüfungsauftrag ausweiten.

Gemeindeübergreifende Zusammenarbeit erleichtern
Nach heutigem Recht können Gemeinden nur unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten führen oder Aufgaben an privatrechtliche Organisationen übertragen. Künftig wird den Gemeinden darüber hinaus ermöglicht, für gemeindeübergreifende Aufgaben selbständige Gemeindeanstalten zu errichten. Bei den vorgeschlagenen Massnahmen sollen die Zuständigkeiten noch präzisiert werden, und die Werthaltung von Beteiligungen ist gut zu überwachen.

Die Aufgaben- und Finanzplanung ist öffentlich zugänglich zu halten und bei der Einladung zur Gemeindeversammlung ganz oder zusammengefasst abzugeben. Ebenfalls beibehalten werden soll die Mindestkapitalisierung, da sie als Schwankungsreserve zu betrachten ist.

Das Kind nicht mit dem Bade ausschütten
In die gleiche Richtung gehen die Überlegungen betreffend Forstreserve. Die Forstreserve wurde angelegt, um bei Naturereignissen oder andern Vermögensminderungen auf Rücklagen zurückgreifen zu können. Zudem sind Abgeltungen vorhanden für langfristige Nutzungsverzichte (Waldreservate) und langfristige Einschränkungen oder Massnahmen. Diese Mittel sollen auch in Zukunft zweckgebunden zurückgestellt werden. Aus diesen Erwägungen darf die Forstreserve nicht abgeschafft werden.

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