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Dekret über die Entschädigung der Anwälte

30. August 2022

Motion Karin Koch Wick, Mitte, Bremgarten (Sprecherin), Claudia Rohrer, SP, Rheinfelden, und Emanuel Suter, SVP, Gipf-Oberfrick, vom 30. August 2022 betreffend Ergänzung von § 8a Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150)

Text:
Es wird beantragt, den § 8a Anwaltstarif (AnwT) analog zu § 3 Abs. 1 lit. d AnwT so zu ergänzen, dass Streitsachen im Bereich Bau- und Umweltrecht als nicht vermögensrechtlich gelten.

Begründung:
Mit dem Entscheid in der Hauptsache bestimmt die Beschwerdeinstanz regelmässig auch die Höhe der allenfalls zu entrichtenden Parteientschädigung. Zur Festlegung deren Höhe ist der Anwaltstarif (AnwT) beizuziehen. Für Verwaltungssachen, zu denen unter anderem auch die Bausachen zählen, sind die §§ 8a ff. AnwT massgebend. Der § 8a AnwT unterscheidet zwischen vermögensrechtlichen Streitsachen (Abs. 1), bei denen sich die Höhe des Anwaltshonorars direkt aus dem Streitwert ableitet, und Verfahren, die das Vermögen nicht beeinflussen (Abs. 3) und das Anwaltshonorar primär gemäss dem effektiven Aufwand der Rechtsvertretung festzulegen ist (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT).

Das Bundesgericht hat für sich die Praxis entwickelt, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Bau- und Umweltrecht als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren und die Parteientschädigung nicht nach einem Streitwert zu bemessen (vgl. u.a. das Urteil 1C_507/2015 E 5.4. vom 18. Mai 2016). Im Kanton Aargau wird dies gemäss ständiger Praxis, welche das Bundesgericht mehrfach als bundesrechtskonform bestätigt hat, anders gehandhabt. Hier gilt das Beschwerdeverfahren gegen Baubewilligungen als vermögensrechtliche Angelegenheit und die Entschädigung für die beteiligten Rechtsvertreter fällt umso höher aus, je grösser die Bausumme ist. Diese Praxis führt oft zu stossenden Ergebnissen:

  1. Der Preis bzw. die Grösse des bestrittenen Bauobjekts kann sich auf den Aufwand für die Rechtsvertretung auswirken; ist aber in den seltensten Fällen der überwiegende Kostentreiber. Ein Beschwerdeverfahren gegen den preisgünstigen Umbau eines Einfamilienhauses kann z.B. genauso zeitaufwändig sein, wie eine Beschwerde gegen einen luxuriösen Neubau.
  2. Das Interesse der Verfahrensbeteiligten ist in den allermeisten Fällen subjektiver, persönlicher und nicht vermögensrechtlicher Natur. Geprüft werden soll, ob das angefochtene Bauwerk so wie vom Eigentümer geplant realisiert werden kann bzw. ob die betroffenen Dritten die sich daraus ergebenden Nachteile (wie Schattenwurf, fehlende Aussicht, allfällige negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt etc.) hinnehmen müssen.

Eine Konnexität zwischen tariflicher Parteientschädigung und effektivem Aufwand kann nur mit der hier beantragten Anpassung des Anwaltstarifs befriedigend hergestellt werden. Der in § 8b Abs. 2 AnwT definierte Ermessensspielraum der Gerichte, wonach diese das Honorar herabsetzen (nicht aber erhöhen) dürfen, wenn sie der Meinung sind, es liege ein Missverhältnis vor, ist keine Lösung, sondern verschärft die unbefriedigende Situation noch zusätzlich.

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