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CVP freut sich über weitsichtige Familienpolitik im Grossen Rat

13. Januar 2016

Die CVP ist sehr erfreut, dass das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung in der 2. Lesung mit Stichentscheid durch den Grossratspräsidenten angenommen wurde. Die CVP hat den Vorschlag der Regierung geschlossen unterstützt. Nur eine „Muss“-Formulierung im Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung macht Sinn und trägt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wirklich Rechnung.

Nach der heutigen Debatte im Grossen Rat ist klar, das Anlie-gen der CVP zur Verbesserung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist mit der Annahme des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung gestärkt worden. Der Vorschlag der Regierung, der eine verpflichtende Regelung vorsieht, wurde vom Gros-sen Rat nach einer Patt-Situation mit 68 zu 68 Stimmen durch den Stichentscheid des Grossratspräsidenten angenommen.

Die Initiative „Kinder und Eltern“ des Lehrerverbandes wird damit mit dem heute verabschiedeten Gesetz als Gegenvorschlag der Regierung vors Volk kommen. Die CVP hat sich immer dafür ausgesprochen, dass das Volk das letzte Wort haben soll. Der Gegenvorschlag der Regierung geht nicht so weit wie die Volksinitiative des ALV, deshalb stellt es die finanzierbare Variante dar. Die CVP Aargau wird den Gegenvorschlag der Regierung klar unterstützen.

Denn die CVP Aargau macht sich stark für eine bezahlbare aber kostengünstige familienergänzende Kinderbetreuung, weil sie dem gesellschaftlichen Bedürfnis entspricht und den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung trägt:

1.    Familienergänzende Kinderbetreuung ist keine Verbundslösung, sondern Sache der Gemeinden.
2.    Die Gemeinde hat bei ausgewiesenem Bedarf, und nur dann, den Zugang zur einem familienergänzende Kinderbetreuungsangebot sicherzustellen.
3.    Steht ein Angebot auf Gemeindeboden ist die Gemeinde für die Qualitätsstandards zuständig.
4.    Das Beitragsreglement wird von der Gemeinde ausgearbeitet. Einzige Vorgabe: Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

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