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Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe

8. November 2022

Motion Karin Koch Wick, Die Mitte, Bremgarten (Sprecherin), Stefan Dietrich, SP, Bremgarten, Hans-Ruedi Hottiger, parteilos, Zofingen, Sabina Freiermuth, FDP, Zofingen, Stefan Giezendanner, SVP, Zofingen, Tobias Hottiger, FDP, Zofingen, Markus Schneider, Die Mitte, Baden, Rita Brem-Ingold, Die Mitte, Oberwil-Lieli, Jürg Baur, Die Mitte, Brugg, Suzanne Marclay-Merz, FDP, Aarau, Daniel Mosimann, SP, Lenzburg, Brigitte Vogel, SVP, Lenzburg, Rahela Syed, SP, Mühlethal, Urs Plüss, EVP, Zofingen, und Markus Dietschi, Grüne, Widen, vom 8. November 2022 betreffend bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe

Text:
Der § 7 Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR) sei wie folgt zu ändern: Der Regierungsrat bezeichnet für jedes Jahr drei Sonntage, an denen Arbeitnehmende in Verkaufs-geschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.

Begründung:
Mit Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz (ArG, SR.822.11) wird den Kantonen die Freiheit gegeben, bis zu vier Sonntage pro Jahr festzulegen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilli-gung beschäftigt werden dürfen. Gemäss § 7 des kantonalen Einführungsgesetzes (EG ArG, 961.200) hat der Grosse Rat im November 2011 beschlossen, von dieser Kompetenz nur in einem beschränkten Umfang Gebrauch zu machen und den Regierungsrat berechtigt erklärt, jährlich zwei bewilligungsfreie Sonntage zu bezeichnen.

Der Regierungsrat pflegt die beiden Sonntage jeweils auf den Dezember zu legen. Im Jahr 2022 sind es der 11. und 18. Dezember, wobei aus Rücksicht auf traditionelle Verkaufsanlässe für einzelne Gemeinde abweichende Daten im Advent definiert wurden.

Diese Praxis schränkt die Gemeinden stark ein. Es gibt diverse andere regionale oder lokale Besonderheiten, Traditionen und Festivitäten, welche ausserhalb der Adventszeit sattfinden und eine ausnahmsweise sonntägliche Öffnung der Verkaufsgeschäfte begründen. Als Beispiel angeführt sei der Synesius-Feiertag in Bremgarten, welcher immer am vierten Sonntag im Oktober stattfindet. Traditionsgemäss pilgern an diesem Tag seit über 300 Jahren zahlreiche Menschen aus der gesamten Re-gion ins Städtchen, wo sie sich verpflegen und durch die Marktstände bummeln. Um an diesem Tag die Verkaufsgeschäfte öffnen zu können, bedürfen diese (sofern sie nicht ausschliesslich von den Eigentümern selbst oder Familienangehörigen betreut werden) einer Ausnahmebewilligung nach Art. 19 ArG. Dieselbe wurde bis und mit 2021 von der kantonalen Industrie- und Gewerbeaufsicht aus-nahms- und problemlos erteilt.

Neu stellt sich die Aargauer Industrie- und Gewerbeaufsicht (Departement Volkswirtschaft und Inne-res, Amt für Wirtschaft und Arbeit) mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 (Referenz 126673) jedoch auf den Standpunkt, die bisherige Bewilligungspraxis sei falsch gewesen: Für Sonntagsverkäufe an anderen, als den vom Regierungsrat definierten Daten im Dezember, dürften keine Bewilligungen ausgestellt werden, da kein dringendes Bedürfnis nach Art. 27 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV2, SR 822.111) geltend gemacht werden könne. Diese Praxis hat zur Konsequenz, dass die Verkaufsgeschäfte in allen Gemeinden des Kantons nur in der Adventszeit an zwei Sonntagen geöffnet haben dürfen. Lokale und regionale Besonderheiten und Traditionen haben keinen Platz mehr; es zählt einzig noch das «Weihnachtsgeschäft».

Diese Situation ist stossend und widerspricht dem Wesen des Aargaus als vielfältiger Kanton der Regionen. Diese Einzigartigkeit ist zu fördern. Es darf nicht sein, dass die Gemeinden in der Aus-übung ihrer Kulturen und Traditionen ausgebremst werden. Gerade für die vielen schützenswerten historischen Kleinstädte in unserem Kanton, welche alle gegen ein «Ladensterben» ankämpfen müs-sen, sind verkaufsoffene Sonntage für das Überleben der Verkaufsgeschäfte und die Belebung der Innenstädte zwingend nötig. Der in vielen Altstädten des Kantons engagiert gepflegte Markttradition verdankt der Aargau diverse hochkarätige Veranstaltungen, wie etwa der Bio Marché in Zofingen oder die bekannten Weihnachtsmärkte in Zurzach, Bremgarten, Laufenburg oder Zofingen. Mit all diesen und noch vielen anderen Sonntags-Veranstaltungen könnten ideale Synergien mit Sonntagverkäufen in den Altstädten erzielt werden.

Es wird deshalb beantragt, den § 7 EG ArR abzuändern und neu jährlich drei, statt zwei, Sonntage als bewilligungsfrei zu definieren. Dies ist aufgrund der Kompetenzerteilung des eidgenössischen Gesetzgebers in Art. 19 Abs. 6 ArG zu Gunsten der Kantone ohne weiteres möglich und gibt dem Aargau bzw. dem Regierungsrat die Möglichkeit, mit einem zusätzlichen Sonntag regionalen und lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und die Gemeinden, insbesondere die Altstädte, massgeblich zu fördern. Dieser dritte Sonntag soll, entsprechend der aktuellen Praxis des Regierungsrats bezüglich des zweiten Sonntags in der Adventszeit, lokal/regional – nach vorgängiger Konsultation der Gemeinden – auf unterschiedliche Daten gelegt werden.

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