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Beseitigung Unvereinbarkeit zwischen dem Gemeinderatsmandat und der Tätigkeit als Lehrperson in der gleichen Gemeinde

22. März 2021

Dringliche Motion der Fraktion Die Mitte (Sprecher Alfons P. Kaufmann, Wallbach) vom 23. März 2021 betreffend Beseitigung einer durch die Aufhebung der Schulpflegen entstandenen Unvereinbarkeit zwischen dem Amt einer Gemeinderätin respektive eines Gemeinderats und der Tätigkeit als Lehrperson in der gleichen Gemeinde

Text:
Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Grossen Rat baldmöglichst eine Vorlage zur Revision des Unvereinbarkeitsgesetzes (UG, SAR 150.300) zu unterbreiten, mit welcher § 7 Absatz 4 UG (Unvereinbarkeit zwischen einer Lehrperson und einem Mitglied der unmittelbar vorgesetzten Schulbehörde) der Regelung in § 5 Absatz 2 UG angepasst werden soll (Vereinbarkeit zwischen dem Amt einer Gemeinderätin respektive eines Gemeinderats und einem Arbeitsverhältnis eines Mitarbeitenden der Gemeinde mit einem Pensum bis zu 20 %). Diese Revision muss auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten können.

Begründung:
Die Aargauer Stimmbevölkerung hat am 27. September 2020 der Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule und der Aufhebung der Schulpflegen zugestimmt. Mit den durch die Volksabstimmung erfolgten Anpassungen an der Kantonsverfassung (§ 31 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung, KV) und am Schulgesetz werden die Gemeinderäte zur neuen «Schulbehörde». Sie ersetzen die bisherige Schulbehörde: die Schulpflege. Bekanntlich sollen diese neuen Führungsstrukturen auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Anfang Jahr wurde bekannt, dass mit Inkrafttreten dieser neuen Führungsstrukturen eine unbeabsichtigte gesetzliche Unvereinbarkeit entstehen wird. Ab 1. Januar 2022 darf eine Lehrperson, welche von einer Gemeinde mit einem Pensum bis zu 20 % angestellt ist, nicht mehr gleichzeitig in der gleichen Gemeinde im Gemeinderat Einsitz nehmen. Diese Problematik war in der gesamten parlamentarischen Beratung und während des Abstimmungskampfs zur Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule kein Thema (auch nicht in den Botschaften des Regierungsrates zur 1. und 2. Lesung).

Im Gegensatz zu anderen Gemeindeangestellten, bei welchen § 5 Absatz 2 UG eine Ausnahme vorsieht (Arbeitspensum von maximal 20 %), ist im massgeblieben § 7 Absatz 4 UG, der neu für die Gemeinderäte gilt, keine solche Ausnahme vorgesehen. Es gibt keinen plausibel Grund, warum künf-tig Lehrpersonen mit einem Pensum bis zu 20 % anders behandelt werden als andere Mitarbeitende der gleichen Gemeinde, welche ebenfalls mit einem Pensum bis zu 20 % angestellt sind. Diese Ungleichbehandlung ist ein gesetzgeberisches Versehen und muss auf Beginn der neuen Amtszeit (1. Januar 2022) beseitigt werden.

Im laufenden Jahr stehen in allen Aargauer Gemeinden die Gesamterneuerungswahlen der Gemeinderäte an. Die Parteien haben die hierfür nötigen Arbeiten bereits aufgenommen. Bisherige Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, welche in der gleichen Gemeinde als Lehrperson mit einem Pensum bis zu 20 % angestellt sind, müssen sich nun entscheiden, ob sie sich weiterhin für den Gemeinderat zur Verfügung stellen oder als Lehrperson in der gleichen Gemeinde weiterhin tätig sein wollen. Beides geht, wie bereits ausgeführt, nicht mehr. Diese überraschende und ungerechte Problematik ist nicht nur reine Theorie. Unlängst wurde in den Medien bekanntgemacht, dass in Wohlen eine Gemeinderätin, die gerne zur Wiederwahl antreten möchte, von dieser neuen Unvereinbarkeit betroffen ist. Weitere Fälle sind denkbar.

Die vorliegende Motion soll ermöglichen, dass amtierende Gemeinderätinnen und Gemeinderäte – in der beschriebenen Konstellation – weiterhin im Gemeinderat und in ihrer Arbeitsstelle als Lehrperson verbleiben könnten. Zudem sollen Neugewählte – in der beschriebenen Konstellation – nicht auf die Anstellung als Lehrperson verzichten müssen.

Die Dringlichkeit erklärt sich von selbst. Diese ist notwendig, um eine gleichzeitige Inkraftsetzung der Revision des UG und der neuen Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule zu ermöglichen. Eine Inkraftsetzung der UG-Revision auf den 1. Januar 2022 ist realistisch, zumal der Grosse Rat für diese kleine Revision die Frist zwischen der ersten und zweiten Gesetzesberatung (in der Regel drei Monate) verkürzen kann (§ 33 Absatz 4 Geschäftsverkehrsgesetz, GVG, SAR 152.200). Zudem ist eine vorzeitige Inkraftsetzung möglich (§ 78 Absatz 4 KV und § 37 GVG). Im Übrigen kann die Frist für die obligatorische Anhörung bei der Vorbereitung der Vorlage (§ 66 KV) für diese unkomplizierte UG-Revision kurz gehalten werden.

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