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Auszählung der National- und Ständeratswahlen 2023

19. September 2023

Text und Begründung:
Die alle vier Jahre stattfindenden Erneuerungswahlen ins eidgenössische Parlament bedeuten für die lokalen Wahlbüros regelmässig eine grosse personelle und logistische Herausforderung. Die Vor-bereitungen laufen auf Hochtouren; der Kanton unterstützt mit Anleitungen und Kreisschreiben. Im Umlauf ist in diesem Zusammenhang scheinbar auch eine kantonale Weisung, wonach Personen, die für den Nationalrat kandidieren, auch bei der Auszählung der Resultate der Ständeratswahlen nicht eingesetzt werden dürfen. Wenn vom Volk gewählte Mitglieder des Wahlbüros davon betroffen sind, erscheint diese Vorgabe in demokratischer und bundesstaatsrechtlicher Hinsicht als sehr heikel. Der Regierungsrat wird deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Ist es richtig, dass den Gemeinden eine Weisung bezüglich Einsatz von Personen im lokalen Wahlbüro via Kreisschreiben erteilt wurde, die jegliches Mitwirken von Nationalratskandidierenden bei den Auszählungen vom 22. Oktober 2023 untersagt? Wie ist diese Weisung zu verstehen: Ist sie zwingender Natur und gilt sie auch für vom Volk gewählte Mitglieder des Wahlbüros? Verbleibt bei den Gemeinden beim Zusammenstellen oder in der Organisation des Wahlbüros in diesem Bereich ein gewisses Ermessen; wenn ja, in welchem Umfang?
  2. Auf welche gesetzlichen Grundlagen und gerichtlichen Leitentscheide stützt sich die kantonale Vorgabe, Personen, die für den Nationalrat kandidieren, von der Auszählung der Resultate der Ständeratswahlen auszuschliessen? Gemäss Wortlaut von § 12 Abs. 2 VGPR (Verordnung über die politischen Rechte) sind Kandidierende explizit nur bei der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl, an der sie selbst teilnehmen, ausgeschlossen. Der National- und der Ständerat sind zwei völlig unterschiedliche politische Ämter. Auch Die Wahlprozedur ist eine andere: Die Ständeratswahlen sind kantonaler und die Nationalratswahlen nationaler Natur. Deshalb wäre gemäss VGPR klar, dass einem Mitwirken von Nationalratskandidierenden bei der Ermittlung der Ergebnisse der Ständeratswahlen nichts im Wege steht.
  3. Im zitierten kantonalen Kreisschreiben wird die dem § 12 Abs. 2 VGPR widersprechende Weisung scheinbar damit begründet, dass jeglicher Anschein einer Beeinflussung ausgeschlossen werden müsse. Wenn dem so sein muss, fragt es sich:
    1. Wieso wurde das VGPR oder das GPR (Gesetz über die politischen Rechte) nicht schon lange entsprechend angepasst?
    2. Wie ist es möglich, dass Familienangehörige von Kandidierenden beim Auszählen dabei sind, ohne dass ein Anschein der Beeinflussung entstehen kann?
  4. Teilt der Regierungsrat die staatsrechtliche Einschätzung, dass der Ausschluss von vom Volk gewählten Mitgliedern des Wahlbüros im Widerspruch zur demokratischen Legitimation der entsprechenden Amtsträger steht und nur dann verfügt werden darf, wenn die Verhältnismässigkeit geprüft und gegeben ist?
  5. Wie ist der § 12 Abs. 2 VGPR in Bezug auf die Grossratswahlen 2024 auszulegen? Konkret: Darf eine Kandidatin oder ein Kandidat im ganzen Kanton Aargau nicht in einem Wahlbüro eingesetzt werden oder bezieht sich die Unvereinbarkeit nur auf den Wohnsitzbezirk?
  6. Teilt der Regierungsrat die Beobachtungen der Interpellantin, dass auf Gemeindeebene eine Tendenz besteht, je länger desto mehr Hilfspersonen (wie Gemeindeangestellte aus anderen Abteilungen und/oder deren Familienangehörige) bei der Auszählung von Wahl- und Abstimmungsresultaten beizuziehen? Und ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass vom Volk gewählte Mitglieder des Wahlbüros eine höhere demokratische Legitimation geniessen und deshalb den Hilfspersonen vorzuziehen sind?
  7. Wie wird der dem Demokratieverständnis zuwiderlaufenden Praxis betreffend Einsatz von privaten Hilfspersonen (also Personen, die weder vom Volk gewählt wurden noch Gemeindeangestellte sind, deren fachliche Unterstützung benötigt wird) durch den Kanton begegnet? Gibt es bezüglich Beizug von Hilfspersonen kantonale Vorschriften und Kreisschreiben? Wenn ja: mit welchem Inhalt?

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