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Anschlussfragen zur Interpellation GR.24.190 im Zusammenhang mit der Umsetzung von § 4 Abs. 4 Baugesetz

17. Dezember 2024

Interpellation Harry Lütolf, Mitte, Wohlen, vom 17. Dezember 2024 betreffend Anschlussfragen zur Interpellation GR.24.190 im Zusammenhang mit der Umsetzung von § 4 Abs. 4 Baugesetz

Text und Begründung:
Der Interpellant hat zur kantonalen Praxis bezüglich der sog. ideellen Verbandsbeschwerde im Sinne von § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 169 Abs. 7 des Baugesetzes (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, BauG, SAR 713.100) bereits am 25. Juni 2024 eine Interpellation zur selben Thematik eingereicht (GR.24.190). Die Beantwortung durch den Regierungsrat auf die besagte Interpellation erfolgte am 11. September 2024.

Diese Beantwortung wirft neue Fragen auf, weshalb der Regierungsrat gebeten wird, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Frage 2 der Interpellation GR.24.190 lautet: «Wie viele Gesuche von regionalen Organisationen zur Erlangung der Beschwerdelegitimation wurden beim Kanton seit Inkrafttreten von § 4 Abs. 4 BauG, also seit Anfang 2010, eingereicht?».
    Die Antwort des Regierungsrates auf diese Frage lautet: «Tatsächlich trat die Bestimmung nicht am 1. Januar 2010 in Kraft, sondern war von Anfang an im Baugesetz von 1993 (in Kraft seit 1. April 1994) enthalten. – Insgesamt gingen sieben Gesuche ein.»
    Daraus folgt die erste Frage der vorliegenden Interpellation: Um welche Organisationen handelt es sich bei den erwähnten sieben Gesuchstellenden?
  2. Zur Frage 3 der Interpellation GR.24.190 hält der Regierungsrat bezüglich des kantonalen Verzeichnis der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen (im Sin-ne von § 4 Abs. 5 BauG) in einer Fussnote fest: «Der Eintrag einer 2002 gegründeten regionalen Organisation ist fehlerhaft erfolgt. Auch kann die Legitimation zum Verbands-beschwerderecht einer 1987 (unter altem Recht) gegründeten regionalen Vereinigung fraglich sein.»
    Daraus folgt mit der vorliegenden Interpellation eine zweigeteilte Frage: Wann und von wem wurde der fehlerhafte Eintrag betreffend einer 2002 gegründeten regionalen Organisation entdeckt und weshalb ist sogar die Legitimation zum Verbandsbeschwerderecht einer 1987 (unter altem Recht) gegründeten regionalen Vereinigung fraglich?
  3. Gemäss aktuellstem kantonalen Verzeichnis der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen, Stand August 2024, muss es sich beim fälschlichen Eintrag um «Pro Bözberg», Verein zur Erhaltung von Landschaft, Natur und Erholungsraum Bözberg/Oberes Fricktal handeln (siehe https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/
    bauen/baurecht/20240808-beschwerdeberechtigte-organisationen.pdf). Der fehlerhafte Eintrag besteht demnach immer noch. Wie und bis wann wird dieser fehlerhafte Eintrag eliminiert?
  4. In wie vielen Verfahren wurde «Pro Bözberg» (trotz fehlerhaften Eintrags im Verzeichnis nach § 4 Abs. 5 BauG) bislang die Einwendungs- und Beschwerdeberechtigung zugestanden?
  5. Bei der fraglichen Legitimation zum Verbandsbeschwerderecht der 1987 gegründeten regionalen Vereinigung (siehe Frage 2) muss es sich um den Natur- und Vogelschutz-verein Muri und Umgebung NAMU handeln. In wie vielen Verfahren wurde diesem Ver-ein bislang die Einwendungs- und Beschwerdeberechtigung zugestanden?
  6. Wie bereits erwähnt, haben sieben regionale Organisationen um Erlangung der Beschwerdelegitimation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes nachgesucht (diese Gesuche wurden offenbar alle formlos abgewiesen). Ein Bedürfnis ist demnach zu bejahen. Weshalb ist der Regierungsrat nicht bereit, dem Grossen Rat gestützt auf § 91 Abs. 1 der Kantonsverfassung einen Entwurf für ein Dekret im Sinne von § 4 Abs. 4 BauG vorzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er ein solches Dekret will und welchen regionalen Organisationen die Einwendungs- und Beschwerdeberechtigung zugestanden werden soll?

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