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Abläufe, Rollenteilung und Verhältnismässigkeit im Baubewilligungsprozess

12. Mai 2020

Interpellation Cécile Kohler, CVP, Lenzburg (Sprecherin), Sabine Sutter-Suter, CVP, Lenzburg, vom 12. Mai 2020 betreffend Abläufe, Rollenteilung und Verhältnismässigkeit im Baubewilligungsprozess

Text und Begründung:

In den Gemeinden Egliswil und Seengen wurden innovative Folientunnel für den Aprikosenanbau erstellt. Die Folientunnel wurden durch die zuständigen Gemeinderäte von Egliswil und Seengen mit der erforderlichen Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen (BVU) des Kantons bewilligt. Da die Baugesuche nicht vorschriftsgemäss im Amtsblatt publiziert wurden, sind die Baubewilligungen nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies hat dazu geführt, dass Einsprachen auch lange nach dem Bau noch möglich waren. Aufgrund der eingereichten Einsprachen sollen die Plastiktunnel nun abgerissen werden müssen, da sie offenbar nicht zonenkonform sind. Wobei anzumerken ist, dass ein 10 Meter hoher Beton-Doppelmast einer AEW-Leitung sowie eine rund 1’500 Quadratmeter grosse Lagerhalle ganz in der Nähe stehen. Die Bauern bauten also die Plastiktunnel im Glauben eine rechtskräftige Baubewilligung zu haben. Am Projekt beteiligt waren nebst den beiden Obstbauern auch Fachspezialisten des landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg, einem Kompetenzzentrum der Kantonalen Verwaltung, welche das Projekt als innovativ einstufte und davon ausgehen durfte, dass die zuständigen Behörden die Baubewilligung erteilt haben. Der Bewilligungsprozess über die Gemeinde und die Abteilung für Baubewilligungen (BVU) war bereits abgeschlossen und es lag eine (vermeintlich) rechtskräftige Baubewilligung vor. Dass die Baugesuche nicht im kantonalen Amtsblatt publiziert wurden und folglich die Rechtskraft gar nicht eintreten konnte, führte nun dazu, dass lange nach Vorliegen der damaligen Bewilligungserteilung, jetzt später eine Beschwerde erhoben werden konnte. Die verschiedenen Staatsebenen sind hier nicht koordiniert vorgegangen. Die Obstbauern trifft keine Schuld an dieser Situation, sie haben sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Nun gilt es zu klären, wer für den Schaden verantwortlich ist und ihn bezahlen muss.

Die Erteilung der Bewilligung durch eine kommunale Behörde und der Widerruf der Bewilligung durch die kantonalen Organe widerspricht den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Handelns, welche in der Bundesverfassung (BV) verankert sind. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Dieser Grundsatz ist ein wichtiger Pfeiler in der Zusammenarbeit zwischen Privaten und den staatlichen Organen. Es ist eminent wichtig, dass sich die Einwohner*innen auf die Auskünfte und Verfügungen der staatlichen Organe verlassen können. Aufgrund dieses Sachverhalts bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie kann gewährleistet werden, dass dem Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben seitens staatlicher Organe nachgekommen wird und sich die Bevölkerung darauf verlassen kann?
  2. Welche Vorkehrungen werden getroffen, damit ein ähnlich gelagerter Fall nicht mehr vorkommt?
  3. Welche internen Kontrollsysteme bestehen, falls mehrere föderale Ebenen in ein Verfahren involviert sind?

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