Praxis des MIKA in Bezug auf kriminelle oder dauerhaft von der staatlichen Fürsorge lebende Ausländerinnen und Ausländer
25. September 2025
Antrag auf Direktbeschluss Harry Lütolf, Die Mitte, Wohlen, vom 23. September 2025 betreffend der Praxis des MIKA in Bezug auf kriminelle oder dauerhaft von der staatlichen Fürsorge lebende Ausländerinnen und Ausländer
Text:
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) oder die zuständige Fachkommission des Grossen Rates sei durch das Parlament zu beauftragen, die Praxis des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) bezüglich des Widerrufs von Aufenthaltsbewilligungen und Entfernungsmassnahmen für kriminelle und/oder fürsorgeabhängige Ausländerinnen und Ausländer zu prüfen. Insbesondere soll das MIKA der beauftragten Kommission darüber Bericht erstatten, warum im Kanton Aargau angemeldeten Ausländerinnen und Ausländer, welche schwerwiegende Delikte begangen haben und/oder länger von der staatlichen Fürsorge abhängig sind die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen nicht entzogen wurden oder nach erfolgloser Wegweisung nicht ausgeschafft werden konnten.
Begründung:
Eine grosse Mehrheit der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz leisten in allen Wirtschaftssektoren einen wichtigen Beitrag zu unserem Wohlstand und erweisen sich in vielen Branchen als unverzichtbare Arbeitskräfte. Diese grosse Mehrheit ist bestens integriert oder bemüht sich um eine erfolgreiche Integration.
Eine kleine Zahl von Ausländerinnen und Ausländern zeigt jedoch keine Bereitschaft zur Integration und missbraucht das Gastrecht der Schweiz. Besonders stossend sind Fälle von gewaltbereiten, kriminellen Ausländerinnen und Ausländern oder solche, die schon lange Zeit und aus nicht nachvollziehbaren Gründen von der staatlichen Fürsorge leben. Es ist richtig und wichtig, solche Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz wegzuweisen, wenn nötig unter Zwang. Zumal sie auch das Bild über die rechtschaffende Mehrheit der Ausländerinnen und Ausländer beschädigen.
Eigentlich sieht das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) für kriminelle oder dauerhaft von der Fürsorge lebende Ausländerinnen und Ausländer den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewiligung vor (Art. 62 und 63 AIG). Nach erfolgloser Weg- oder Ausweisung wäre sogar eine Ausschaffungshaft und die zwangsweise Ausschaffung möglich, insbesondere in als sicher geltende Herkunftsstaaten (Art. 76 ff. und Art. 69 ff. AIG).
Nun wurde der Schreibende zufällig auf einen Fall eines Ausländers aufmerksam, der in der Gemeinde Wohlen Wohnsitz hatte oder noch hat und der unter anderem schwerwiegende Delikte gegen Leib und Leben begangen hat (insbesondere einfache und schwere Körperverletzungen). Es liegt mindestens eine rechtskräftige Verurteilung vor. Zudem lebte oder lebt dieser Ausländer von der Fürsorge, also von Steuergeldern der Gemeinde. Nach letztem Informationsstand verweilt dieser Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat aber immer noch in der Schweiz, was überaus stossend ist. Zumal schon dessen Delinquenz ein Grund für eine Ausschaffung ist; die fortdauernde Abhängigkeit von der Fürsorge kommt noch dazu! Der aktuellste Stand in diesem Fall lässt sich nicht in Erfahrung bringen, da das MIKA auch dem Schreibenden – als Mitglied des Grossen Rates – nähere Auskünfte verweigerte (mit Verweis auf den Datenschutz).
Da der Schreibende wie erwähnt nur zufällig auf diesen Fall aufmerksam wurde, ist nach dem «Gesetz der Wahrscheinlichkeit» zu befürchten, dass es im Aargau noch weitere, ähnlich gelagerte Fälle zu verzeichnen gibt. Also kriminelle Ausländer, die mit Steuergeldern von Aargauer Gemeinden unterstützt werden müssen. Die Steuerzahlerinnen und -zahler bzw. die Bürgerinnen und Bürger im Kanton Aargau sollten wissen dürfen, ob kriminelle Ausländer von Steuergeldern unterstützt werden und wenn Ja, warum solche Ausländer in letzter Konsequenz noch nicht ausgeschafft wurden.
Wie bei jeder anderen Verwaltungseinheit darf der Grosse Rat als Oberaufsichtsbehörde auch die Praxis des MIKA prüfen. Das MIKA muss einer grossrätlichen Kommission die gewünschten Auskünfte erteilen, zumal diese anonymisiert und nicht personenbezogen erfolgen können und zudem das Kommissionsgeheimnis gilt. Eine solche Prüfung der Praxis mit einer nachgelagerten adäquaten Information der Bevölkerung dient zugleich als vertrauensbildende Massnahme in Bezug auf die Arbeit der Migrationsbehörden.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Direktbeschluss (im Sinne von § 43 des Geschäftsverkehrsgesetzes [SAR 152.200]) soll der GPK oder der zuständigen Fachkommission des Grossen Rates der Auftrag erteilt werden, die Praxis des MIKA bezüglich des Widerrufs von Aufenthaltsbewilligungen und Entfernungsmassnahmen für kriminelle und/oder fürsorgeabhängige Ausländerinnen und Ausländer einer einlässlichen Prüfung zu unterziehen. Hierbei soll die beauftragte Kommission bei dieser Prüfung selbst entscheiden dürfen, nach welchen Straftatbeständen, nach welchem Strafmass oder nach welchem Schweregrad das deliktische Verhalten und/oder der Sozialhilfebezug «gefiltert» werden soll. Geprüft werden könnte etwa:
- wie viele Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Aargau derzeit (dauerhaft) materielle Sozialhilfe beziehen (dem MIKA muss dies gestützt auf Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG und Art. 82b VZAE [SR 142.201] von den Gemeinden gemeldet werden);
- wie viele Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Aargau wegen eines Gewaltdelikts (insbesondere Tötungsdelikte, Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, [sexuelle] Nötigung, Drohung) rechtskräftig verurteilt wurden (laufende Strafverfahren gegen oder Verurteilungen von Ausländerinnen und Ausländern werden dem MIKA bekanntgemacht [Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG, Art. 82 VZAE, Art. 62 Abs. 1 Strafregistergesetz]);
- in wie vielen Fällen eine Kombination von Delinquenz und Sozialhilfebezug vorliegt,
- ob das MIKA bei jedem Fall ein Verfahren auf Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung und auf eine Entfernungsmassnahme geprüft hat (insbesondere bei einer Kombination von Delinquenz und Sozialhilfebezug) und wenn Nein warum nicht mit Angabe der entsprechenden Anzahl;
- weshalb eingeleitete Verfahren auf Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen und auf Entfernungsmassnahmen eingestellt werden mussten oder vor Rechtsmittelinstanzen gescheitert sind.