Unsere Website ist nicht für deine Browserversion optimiert.

Seite trotzdem ansehen

Standesinitiative zur Einschränkung der Zulassung von pflegenden Angehörigen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

26. Juni 2025

Antrag auf Direktbeschluss der Fraktionen FDP (Sprecher Dr. Tobias Hottiger, Zofingen), Mitte und SVP vom 24. Juni 2025 betreffend Standesinitiative zur Einschränkung der Zulassung von pflegenden Angehörigen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Text:
Der Kanton Aargau fordert die Bundesversammlung mit einer Standesinitiative gemäss Art. 160 Abs. 1 BV auf, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) nur dann pflegende Angehörige zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anstellen dürfen, wenn diese durch die Pflege einen tatsächlichen oder potenziellen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit in relevantem Umfang hinnehmen müssen.

Begründung:
Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils können Spitex-Organisationen pflegende Angehörige anstellen und die Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OPK) abrechnen. Es ist nachvollziehbar, dass pflegende Angehörige, die zugunsten der Pflege auf eine tatsächliche oder potenzielle Erwerbstätigkeit verzichten, einen Lohn dafür erhalten. Allerdings gibt es auch Fälle von pflegenden Angehörigen, bei denen ein hohes Risiko für Mitnahmeeffekte besteht – insbesondere bei Personen ausserhalb des obligatorischen Erwerbsalters oder wenn nur kurzfristig bzw. geringfügige Pflege geleistet wird. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Kreis der Personen, die als pflegende Angehörige angestellt werden können, einzuschränken.

In seiner Stellungnahme zur Motion 25.75 der Fraktionen FDP, Mitte und SVP betreffend Anstellung von pflegenden Angehörigen führt der Regierungsrat aus, dass die verlangte Vorschrift, wonach Spitex-Organisationen nur noch pflegende Angehörige anstellen dürfen, die zugunsten der Pflege auf eine Erwerbstätigkeit verzichten, keine bundesrechtskonforme Voraussetzung zur Zulassung zulasten der OPK darstellt. Der Regierungsrat legt dar, dass er das Anliegen im Fall einer Überweisung der Motion deshalb auf Bundesebene einbringen müsste. In diesem Kontext erscheint es folgerichtig, die Bundesversammlung mittels einer Standesinitiative aufzufordern, in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

Ziel der Gesetzesanpassung ist es, Mitnahmeeffekte und eine übermässige finanzielle Belastung der OKP sowie der staatlichen Träger der Pflegerestkosten (im Kanton Aargau sind das die Gemeinden) zu verhindern. Insbesondere sollen folgende Aspekte sichergestellt werden:

  • Personen im ordentlichen Pensionsalter erhalten AHV-Leistungen und gelten rechtlich nicht mehr als Teil des aktiv erwerbstätigen Bevölkerungskreises. Ein freiwilliger Verzicht auf Erwerb nach dem Pensionsalter kann daher nicht als wirtschaftlicher Nachteil im Sinne der OKP-Regelung gewertet werden. Deshalb sollen nur Personen unterhalb des ordentlichen Rentenalters für eine Anstellung als pflegende Angehörige infrage kommen.
  • Kurzzeitige Pflegeleistungen oder punktuelle Hilfeleistungen (z.B. wenige Stunden pro Woche über einen kurzen Zeitraum) sollen nicht zur Anstellung als pflegender Angehöriger und Abrechnung zulasten der OKP führen. Solche Unterstützungsleistungen sind im Rahmen der familiären oder ehelichen Solidarität zumutbar. Eine Abgeltung durch die OKP soll daher auf Pflegesituationen mit einer gewissen Dauer und Intensität beschränkt werden – z.B. ab einem regelmässigen und nachweislich signifikanten zeitlichen Einsatz.
  • Der Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit soll nicht nur tatsächliche Erwerbstätige umfassen, sondern auch Personen, die ohne Pflege eine realistische Möglichkeit gehabt hätten, einem entgeltlichen Erwerb nachzugehen. Dabei ist entscheidend, dass ein wirtschaftlicher Nachteil durch den Pflegeeinsatz entsteht – unabhängig davon, ob vorher ein Lohn bezogen wurde. Somit wird sichergestellt, dass z.B. auch Hausfrauen weiterhin als pflegende Angehörige angestellt werden können.

Die Arbeit pflegender Angehöriger gilt es anzuerkennen und zu würdigen. Allerdings sollen auch die Interessen von Steuer- und Prämienzahlern gewahrt werden, die zum grössten Teil für die Finanzierung dieser Leistungen aufkommen. Es besteht ein klarer Handlungsbedarf auf Bundesebene, der durch diese Standesinitiative adressiert wird.

Ansprechperson

Engagiere dich