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Baugesetz-Beschwerdedelegitimation regionale Organisationen

25. Juni 2024

Text und Begründung:

Mit Beschluss des Grossen Rates vom 10. März 2009 wurde dem § 4 des Baugesetzes (Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, BauG, SAR 713.100) der heute geltende Absatz 4 hinzugefügt. Diese Änderung trat am 1. Januar 2010 in Kraft.

  • 4 Abs. 4 BauG lautet wie folgt:

«4 Der Grosse Rat kann durch Dekret festlegen, dass in bestimmten Gebieten auch regionale Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes legitimiert sind.».

Obwohl diese Gesetzesbestimmung seit mehr als 14 Jahren geltendes Recht ist, besteht bis heute kein solches Dekret des Grossen Rates.

In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Weshalb hat der Regierungsrat dem Grossen Rat bis heute kein Dekret im Sinne von § 4 Abs. 4 BauG zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt, obwohl dazu bereits mehr als 14 Jahre Gelegenheit bestand?
  1. Wie viele Gesuche von regionalen Organisationen zur Erlangung der Beschwerdelegitimation wurden beim Kanton seit Inkrafttreten von § 4 Abs. 4 BauG, also seit Anfang 2010, eingereicht?
  1. Falls entsprechende Gesuche eingereicht worden sind, wie ging der Regierungsrat damit um?
  1. Wie läuft das Prozedere ab, wenn eine regionale Organisation ein Gesuch zur Erlangung der Beschwerdelegitimation einreicht; mit allen Unterlagen, welche das einschlägige übergeordnete Recht vorsieht?
  1. Wie stellt der Regierungsrat die rechtsgleiche Behandlung sicher zwischen regionalen Organisationen, welche vor 2010 die Beschwerdelegitimation erlangten und diese beibehielten (§ 169 Abs. 7 BauG) und jenen, die erst nach 2010 gegründet wurden und in der Zwischenzeit die Vor-aussetzungen zum Erhalt des Legitimationsrechts gemäss Bundesgesetzgebung erfüllen (Art. 55 und Art. 55f Umweltschutzgesetz [SR 814.01], Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [SR 451], Art. 28 Gentechnikgesetz [SR 814.91])?

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